Schrifttum:
Bergkemper, Das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014, FR 2013, 1017;
Niermann, Die Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014, DB 2013, 1015;
Harder-Buschner/Schramm, Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts: Darstellung der neuen gesetzlichen Regelungen, NWB Beilage 2013 zu Nr 9, 1.
Verwaltungsanweisungen:
R 9.7 LStR 2015;
BMF v 04.12.2012, BStBl I 2012, 1249 (Keine Übernachtungspauschalen bei Lkw-Fahrern, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten; vereinfachter Nachweis von Reisenebenkosten);
BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 (Steuerliche Behandlung der Reisekosten von ArbN).
A. Allgemeines
Rn. 810
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Übernachtungskosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise stellen WK dar und sind abzugsfähig. Mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts hat der Gesetzgeber auch die beruflich veranlassten (hierzu s BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 116) Kosten für eine auswärtige Übernachtung, dh außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 EStG, erstmals gesetzlich geregelt. Bis einschließlich des VZ 2013 ergab sich die Abzugsfähigkeit unmittelbar aus § 9 Abs 1 S 1 EStG.
Rn. 811
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Der StPfl hat die entsprechenden Aufwendungen in jedem Einzelfall nachzuweisen; eine Übernachtungskostenpauschale gibt es für Inlandsdienstreisen nicht. Steht dem Grunde nach fest, dass Aufwendungen entstanden sind und kann der StPfl lediglich deren präzise Höhe nicht nachweisen, kommt eine Schätzung der Aufwendungen in Betracht (BFH v 12.09.2001, VI R 72/97, BStBl II 2001, 775).
Der ArbG darf für jede Übernachtung im Inland steuerfrei einen Pauschbetrag bis 20 EUR zahlen (R 9.7 Abs 3 S 1 LStR 2015). Die Erstattungen sind gegenzurechnen. Sind die tatsächlichen Übernachtungskosten höher als die Erstattung, kann der ArbN die verbleibende Differenz als WK abziehen (BFH v 15.11.1991, VI R 81/88, BStBl II 1992, 367).
Rn. 812
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Auch bei Auslandsdienstreisen sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Der ArbG darf allerdings die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit den vom BMF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder festgelegten Pauschbeträgen für Übernachtungskosten steuerfrei erstatten (R 9.7 Abs 3 S 2 LStR 2015). Dies gilt jedoch nicht, wenn die steuerfreie Erstattung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH v 11.05.1990, VI R 140/86, BStBl II 1990, 777; BFH v 22.04.2004, VI B 13/04), zB wenn
- der StPfl in einer vom Normaltypus abweichenden Unterkunft (wie Jugendherberge, Wohnmobil) nächtigt,
- ihm die Unterkunft von seinem ArbG gestellt wird (R 9.7 Abs 3 S 6 LStR 2015) oder
- er die Nacht in einem Beförderungsmittel verbringt (R 9.7 Abs 3 S 7 LStR 2015).
B. Unterkunftskosten bei einer Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5a EStG
1. Abziehbare Aufwendungen
Rn. 813
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Unter die Regelung fallen notwendige Mehraufwendungen des ArbN für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5a S 1 EStG).
Als Unterkunfts- bzw Übernachtungskosten abzugsfähig sind gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a S 2 EStG die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.
Beispiele:
- Kosten für die Nutzung eines Hotelzimmers,
- Mietaufwendungen für die Nutzung eines (ggf möblierten) Zimmers oder einer Wohnung,
- Nebenleistungen (zB Kultur- und Tourismusförderabgabe, Kurtaxe/Fremdenverkehrsabgabe, bei Auslandsübernachtungen die besondere Kreditkartengebühr bei Zahlungen in Fremdwährungen).
Rn. 814
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Wie auch ansonsten iRd § 9 EStG ist lediglich die berufliche Veranlassung zu prüfen, nicht aber die Angemessenheit der Unterkunft (bestimmte Hotelkategorie oder Größe der Unterkunft). Da das Gesetz nur "notwendige Mehraufwendungen" begünstigt, setzt die Anerkennung von Unterkunftskosten bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit allerding voraus, dass noch eine andere Wohnung besteht, für die dem ArbN Aufwendungen entstehen, weil er dort
Rn. 815
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Abzugsfähig sind die Kosten der reinen Übernachtung, nicht aber die Kosten der Verpflegung. Entsprechender Aufwand kann nur iRd pauschalierten Verpflegungsmehraufwands nach Maßgabe des § 9 Abs 4a EStG abgezogen werden.
Enthält die Hotelrechnung einen einheitlichen Preis für Übernachtung einschließlich Verpflegung und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (zB im Fall einer Tagungspauschale), so ist der Gesamtpreis um einen Anteil der für den jeweiligen Ort geltenden Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand zu kürzen: für das Frühstück um 20 % des Verpflegungsmehraufwands bei Abwesenheit von 24 Stunden, für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % des Verpflegungsmehraufwands (§ 9 Abs 4a S 8 EStG).
Übernachtet der StPfl zusammen mit einer Pers...