Schrifttum:
Painter, Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts im Überblick, DStR 2013, 217;
Wirfler, Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts 2014: Zweifelsfragen trotz BMF-Schreiben, DStR 2013, 2660;
Niermann, Die Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014, DB 2013, 1015;
Harder-Buschner/Schramm, Die neuen Verpflegungspauschalen und die Behandlung vom ArbG zur Verfügung gestellter Mahlzeiten, NWB 2014, 175;
Niermann, Das steuerliche Reisekostenrecht ab 2014 in der Anwendungspraxis, DB 2014, 2793;
Seifert, Aktuelle Entwicklungen bei der LSt zum Jahreswechsel 2015/2016, DStZ 2016, 75;
Hermes, Steuerliches Reisekostenrecht: aktuelle Entwicklungen und Zweifelsfragen, NWB 2017, 1278;
Ullmann/Geyer/Jarvers, Überlegungen zur steuerlichen Optimierung der Verpflegungspauschale am Beispiel eines „DiMiDo-Professors”, Stbg 2019, 450;
Verwaltungsanweisungen:
R 9.6 LStR 2015;
BMF v 04.12.2012, BStBl I 2012, 1249 (Keine Übernachtungspauschalen bei Lkw-Fahrern, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten; vereinfachter Nachweis von Reisenebenkosten);
BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 (Steuerliche Behandlung der Reisekosten von ArbN).
A. Allgemeines
Rn. 920
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die jedem StPfl täglich entstehenden Aufwendungen für Verpflegung stellen steuerlich grundsätzlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung dar. Als WK kommen nur die Mehraufwendungen für die Verpflegung in Betracht.
Seit 1996 ist der WK-Abzug dieser Mehraufwendungen gesetzlich geregelt. Dabei bestimmte bereits § 9 Abs 5 EStG iVm § 4 Abs 5 Nr 5 S 1 EStG bis VZ 2013, dass ein Abzug nur in dem durch Gesetz vorgegebenen Umfang möglich, ein höherer Abzug aufgrund eines Einzelnachweises dagegen ausgeschlossen ist.
Rn. 921
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Seit VZ 2014 sind die Verpflegungsmehraufwendungen in § 9 Abs 4a EStG geregelt. Danach gilt, dass ein dem ArbN tatsächlich entstandener beruflich veranlasster Mehraufwand nur unter den in § 9 Abs 4a EStG bestimmten Voraussetzungen mit den dort genannten Pauschbeträgen anzusetzen ist (§ 9 Abs 4a S 1 EStG). Die Auswärtstätigkeit muss also auch wirklich zu einem Mehraufwand geführt haben, was das Gesetz aber typisierend unterstellt (s Rn 922; BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Tz 73; Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 310; aA Paintner, DStR 2013, 217; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 565). Ein Einzelnachweis berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge (§ 9.6 Abs 1 LStR 2015).
Rn. 922
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Regelung pauschaliert den Verpflegungsmehraufwand in abstrakter Form, auf die individuellen Verhältnisse kommt es nicht an (BFH v 10.04.2002, VI R 154/00, BStBl II 2002, 779). Insoweit legt § 9 Abs 4a EStG den Mehraufwand typisierend fest, der über das hinausgeht, was ein ArbN für seine Verpflegung ohnehin während eines normalen Arbeitstags an der ersten Tätigkeitsstätte bzw bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung aufwendet (BT-Drucks 17/10774, 15). Für den Fall der Mahlzeitengestellung durch den ArbG durfte der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass dem ArbN insoweit für seine Verpflegung keine Mehraufwendungen entstehen und daher die ebenfalls typisierenden Pauschalen nach § 9 Abs 4a S 8 EStG kürzen (hierzu s Rn 950 ff und BFH v 07.07.2020, VI R 16/18, BStBl II 2020, 783).
Rn. 923
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Zeitlich ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung beschränkt (§ 9 Abs 4a S 6 EStG; bis VZ 2013 § 9 Abs 5 EStG iVm § 4 Abs 5 Nr 5 S 5 EStG).
Rn. 924–929
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
B. Die Vorschrift des § 9 Abs 4a EStG im Einzelnen
1. Auswärtige berufliche Tätigkeit oder fehlende erste Tätigkeitsstätte
Rn. 930
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ein StPfl hat im Fall einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen Anspruch auf eine nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschale (§ 9 Abs 4a S 2 EStG). Eine auswärtige berufliche Tätigkeit liegt nicht nur vor, wenn der ArbN – wie in § 9 Abs 4a S 2 EStG vorausgesetzt – außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird, sondern auch dann, wenn der ArbN nicht über eine erste Tätigkeitsstätte nach neuem Reisekostenrecht verfügt. Für diesen Fall bestimmt § 9 Abs 4a S 4 Hs 1 EStG eine entsprechende Anwendung von § 9 Abs 4a S 2 u 3 EStG. Denn in diesem Fall befindet sich der ArbN ebenfalls auf Auswärtstätigkeit, wenn er außerhalb seiner Wohnung beruflich tätig ist.
Rn. 931
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Eine auswärtige berufliche Tätigkeit erfordert eine Abwesenheit von der Wohnung und ggf der ersten Tätigkeitsstätte. Wohnung iSd Norm ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des ArbN bildet, sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte iRd doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs 4a S 4 Hs 2 EStG).
Rn. 932–934
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
2. Verpflegungspauschalen
Rn. 935
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Mit der Reform des Reisekostenrechts ab dem VZ 2014 erfolgte durch Einführung von nur...