1. Auswärtige berufliche Tätigkeit oder fehlende erste Tätigkeitsstätte
Rn. 930
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ein StPfl hat im Fall einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen Anspruch auf eine nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschale (§ 9 Abs 4a S 2 EStG). Eine auswärtige berufliche Tätigkeit liegt nicht nur vor, wenn der ArbN – wie in § 9 Abs 4a S 2 EStG vorausgesetzt – außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird, sondern auch dann, wenn der ArbN nicht über eine erste Tätigkeitsstätte nach neuem Reisekostenrecht verfügt. Für diesen Fall bestimmt § 9 Abs 4a S 4 Hs 1 EStG eine entsprechende Anwendung von § 9 Abs 4a S 2 u 3 EStG. Denn in diesem Fall befindet sich der ArbN ebenfalls auf Auswärtstätigkeit, wenn er außerhalb seiner Wohnung beruflich tätig ist.
Rn. 931
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Eine auswärtige berufliche Tätigkeit erfordert eine Abwesenheit von der Wohnung und ggf der ersten Tätigkeitsstätte. Wohnung iSd Norm ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des ArbN bildet, sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte iRd doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs 4a S 4 Hs 2 EStG).
Rn. 932–934
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
2. Verpflegungspauschalen
Rn. 935
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Mit der Reform des Reisekostenrechts ab dem VZ 2014 erfolgte durch Einführung von nur noch zwei verschiedenen Verpflegungspauschalen anstelle der bis dahin geltenden dreistufigen Staffelung eine gesetzliche Vereinfachung.
Die Höhe der anzusetzenden Pauschalen bei Reisen im Inland ist in § 9 Abs 4a S 3 EStG geregelt. Sie betrug zunächst ab dem VZ 2014 für jeden Kalendertag, den der StPfl von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig war:
– |
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: |
24 EUR |
– |
für den An- und Abreisetag, wenn der ArbN an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet |
12 EUR |
– |
bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden |
12 EUR |
Seit VZ 2020 beträgt die Verpflegungspauschale:
– |
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: |
28 EUR |
– |
für den An- und Abreisetag, wenn der ArbN an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet |
14 EUR |
– |
bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden |
14 EUR |
Bei einer Abwesenheit von unter 8 Stunden kann Verpflegungsmehraufwand nicht abgezogen werden.
Rn. 936
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die berufliche Auswärtstätigkeit muss nicht am Stück erfolgen, sondern kann sich auch aus mehreren Abwesenheiten zusammensetzen. Bei mehreren Auswärtstätigkeiten an einem Tag zählt die Verwaltung die Abwesenheitszeiten zusammen (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz 47). Ist der StPfl über Nacht berufstätig, ist der Abwesenheitstag dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz 47); vermieden wird dadurch eine Benachteiligung von Nachtarbeitern, deren Arbeitszeit sich über den Tageswechsel hinweg erstreckt.
Rn. 937
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Maßgebend für die Abwesenheitszeiten – dies hat der BFH in der Entscheidung BFH v 11.05.2005, VI R 16/04, BStBl II 2005, 789 klargestellt – ist nicht der Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung, sondern der regelmäßigen Tätigkeitsstätte, sofern der StPfl diese zunächst aufsucht und dort seine Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit beginnt. Nimmt sich der StPfl in der Nähe seines vorübergehenden Einsatzortes eine Unterkunft, so kommt es dennoch auf die Zeit der Abwesenheit von der Lebensmittelpunktswohnung, nicht der Unterkunft am Einsatzort an (BFH v 11.05.2005, VI R 7/02, BStBl II 2005, 782). Anders ist jedoch der Fall zu beurteilen, wenn der StPfl in der Nähe der ständig wechselnden Einsatzstätten dauerhaft eine Zweitwohnung bezieht. In diesem Falle kommt es auf die Zeiten der Abwesenheit von der Zweitwohnung an (FG Münster v 21.04.2009, 9 K 4639/05 E, EFG 2009, 1536; FG Mchn v 27.04.2010, 13 K 912/07).
Rn. 938
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Bei Auslandsreisen treten an die Stelle der oben genannten Pauschalen (s Rn 935) bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 120 % und in den Fällen des § 9 Abs 4a S 3 Nr 2 u 3 EStG jeweils 80 % der Auslandstagegelder nach dem BRKG (§ 9 Abs 4a S 5 EStG). Diese sind nach Ländern und teilweise zusätzlich nach Regionen gestaffelt und werden vom BMF bekannt gemacht. Zuletzt:
Ist ein Staat nicht erfasst, ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend (R 9.6 Abs 3 S 2 LStR 2015).
Rn. 939
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Treffen an einem Kalendertag Auslands- und Inlandsreise zusammen, ist das Auslandstagegeld selbst dann maßgebend, wenn der StPfl sich überwiegend im Inland aufhält; dabei gilt bei Flugreisen das ausländische Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet (R 9.6 Abs 3 S 3 u 4 LStR 2015).
Die Auslandstagegelder sind, auch unter Berücksichtigung teilweise höherer Preise...