Schrifttum:

Söhn, Berufsausbildungskosten und Fortbildungskosten, StuW 2002, 97;

Marx, Die steuerliche Qualifikation von Bildungsaufwendungen – Studium und Umschulung mit erwerbsbezogenem Veranlassungszusammenhang?, BB 2003, 2267;

Drenseck, Aufwendungen für berufliche Bildungsmaßnahmen, DStR 2004, 1766;

Morsch/Becker, Überlegungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Berufsaus- und Fortbildung, DStR 2004, 73;

Steck, Darlegung und Nachweis des Zusammenhangs von Studienkosten mit einer späteren beruflichen Tätigkeit, DStR 2005, 1117;

Heuermann, Vom Aufteilungsverbot zum Aufteilungsgebot, StBp 2010, 86;

Bergkemper, Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein, DStR 2011, 1047;

Gesericha, Erstmalige Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Erststudium nach dem BeitrRLUmsG; SteuK 2011, 513;

Ismer, Wieder eine Revolution bei den Bildungsaufwendungen, FR 2011, 846;

Kanzler, Apices juris, Systemverständnis und der Wille des Gesetzgebers beim Abzug von Erstausbildungskosten FR 2011, 862;

Paus, Nichtanwendungsgesetz zu Ausbildungs- und Studienkosten, StBW 2011, 1034;

Reiss, Steuergesetzgebung aus München, FR 2011, 863;

Förster, Lohnt sich Bildung für den StPfl, DStR 2012, 486;

Trossen, Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Behandlung der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, FR 2012, 501;

Trossen, Aufwendungen für ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, EFG 2012, 614;

Titgemeyer, Zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen eines (Erst-)Studiums, DStZ 2014, 189;

Gehm, Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Kosten eines Studiums – Ende eines Kampfes zwischen Rspr und Gesetzgeber?, StBW 2014, 184;

Schneider, Berufsausbildungskosten: Zu den BFH-Vorlagen betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses vom WK-Abzug, HFR 2014, 1064;

Bergkemper, Kein WK-Abzug für Berufsausbildungskosten (Vorlagebeschlüsse des BFH an das Bundesverfassungsgericht), DB 2014, 2626;

Hilbert, BFH-Vorlagebeschlüsse als Chance für die Bildungsrepublik Deutschland, BB 2014, 2984;

Trossen, Ausschluss des WK-Abzugs für erstmalige Berufsausbildungs- oder Studienkosten, FR 2015, 40;

Drüen, Rückwirkende Nichtanwendungsgesetze im Steuerrecht, StuW 2015, 210;

Cropp/Schober, Ist das Abzugsverbot für Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung verfassungswidrig? – Thesen und Gegenthesen zum verfassungsrechtlichen Maßstab des zwangsläufigen, pflichtbestimmten Aufwands, FR 2016, 837;

Meindl-Ringler, Die Frage der Verfassungskonformität des Ausschlusses des WK-Abzugs für erstmalige Berufsausbildungskosten, DStZ 2016, 308;

Veser/Schulz, Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten, DStZ 2018, 296;

Köster, Zur Verfassungskonformität des Ausschlusses des WK-Abzugs für Erstausbildungskosten – Fotofinish zwischen "überwiegender beruflicher Veranlassung" und "nicht unbedeutender privater Mitveranlassung", DStZ 2020, 152;

Fischer, Ausschluss des WK-Abzugs für Berufsausbildungskosten – Begrenzung des Sonderausgaben-Abzugs für Berufsbildungsaufwendungen, jurisPR-SteuerR 7/2020 Anmerkung 2.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 22.09.2010, BStBl I 2010, 721 (Berufsausbildungskosten, einkommensteuerliche Behandlung – noch zu § 12 Nr 5 EStG aF).

A. Allgemeines

 

Rn. 980

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bildungsaufwendungen sind nach allgemeinen Grundsätzen WK, wenn die Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf stehen und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH v 04.12.2002, VI R 120/01, BStBl II 2003, 403). Die Feststellungslast für die berufliche Veranlassung der Aufwendungen trägt der StPfl, wobei allerdings den Beweisschwierigkeiten und den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist (BFH v 26.01.2005, VI R 71/03, BStBl II 2005, 349).

Keine WK liegen deshalb vor, wenn bei Ausbildungsgängen die Vermittlung von Allgemeinbildung im Vordergrund steht, wie etwa beim Besuch allgemeinbildender Schulen. Dass der Schulabschluss wiederum Voraussetzung ist, um anschließend eine berufsbezogene Ausbildung aufzunehmen, schafft noch keinen hinreichend engen Veranlassungszusammenhang mit der Erwerbssphäre (BFH v 22.06.2006, VI R 5/04, BStBl II 2006, 717 für den Besuch einer Fachoberschule).

Ebenso wenig können Bildungsaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden (und zwar auch nicht iRd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG), wenn sie nicht durch die Absicht, später Einnahmen zu erzielen, sondern allein durch in der Lebensführung liegende Motive bedingt sind, wie zB

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