Verwaltungsanweisungen:
BMF v 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);
BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).
I. Vorbemerkung
Rn. 1
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Vorschrift nimmt den Gedanken auf, dass das Zulageverfahren nach § 10a EStG und Abschnitt XI unbürokratisch, aber auch weitestgehend vollautomatisiert ausgestaltet sein soll.
Dies ergibt sich aus § 90 Abs 1 u 3 EStG, in denen der Gesetzgeber darlegt, dass die zentrale Stelle bei der Ermittlung der Zulage zunächst auf die Angaben des Zulageberechtigten vertraut. Der Zulageberechtigte muss seinem Antrag keine Nachweise beifügen. Durch die nachträgliche Überprüfung der Angaben nach § 91 EStG wird sichergestellt, dass die Zulage in der zutreffenden Höhe ermittelt und ausgezahlt wird.
Rn. 2
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Das Verfahren nach Abschnitt XI EStG ist als ein Verfahren konzipiert worden, welches möglichst wenig Bedarf an manueller Sachbearbeitung hervorrufen soll. Einige Vorschriften des § 90 EStG verweisen auf zu verwendende Datensätze für die Kommunikation der zentralen Stelle und den Anbietern. Nicht nur die Kommunikation zwischen der zentralen Stelle und den Anbietern auch die Kommunikation mit den weiteren Verfahrensbeteiligten zum Austausch der erforderlichen Daten soll nahezu vollumfänglich automatisiert über Datensätze erfolgen. Derzeit sind Datensätze für die Kommunikation zwischen der zentralen Stelle und
- den Anbietern,
- den Familienkassen,
- den zuständigen Stellen und
- den FA
vorhanden. Alle diese Datensätze werden regelmäßig überarbeitet und veröffentlicht, so dass sie für alle Verfahrensbeteiligten zur Verfügung stehen. Die Anbieter der Altersvorsorgeprodukte, die Familienkassen, die zuständigen Stellen und die FA haben die Möglichkeit, die jeweils für sie bestimmten Datensätze und weitere Hinweise zur elektronischen Kommunikation aus einem geschützten Bereich des Internetauftritts der zentralen Stelle zu entnehmen.
Den Anbietern stehen die für sie bestimmten Datensätze auch über den Internetauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.de zum Download zur Verfügung.
II. Rechtsentwicklung
Rn. 3
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Durch das AVmG (BGBl I 2001, 1310) wurde die Vorschrift in das EStG eingeführt.
In 2001 erfolgten noch zwei Änderungen der Vorschrift, so dass sie in der ursprünglichen Fassung nicht in Kraft getreten ist. Durch das StÄndG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) erfolgte mit Wirkung v 01.01.2002 eine Neufassung des Abs 2. Mit dem VersorgungsÄndG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3926) wurden die S 2 und 3 in Abs 1 mit Wirkung vom 01.01.2002 angefügt.
Am 19.10.2002 erfolgte eine Neufassung des EStG (BGBl I 2002, 4210). Die Vorschrift blieb unverändert.
Mit Wirkung v 21.01.2003 wurde § 90 Abs 1 S 3 EStG durch das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung (BGBl I 2003, 58) geändert. Die Kette für die Vergabe der Zulagenummer für den Kreis der beurlaubten Beamten wurde geschlossen.
Eine weitere Anpassung ist auf das AltEinkG v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) mit Wirkung vom 01.01.2005 zurückzuführen. Abs 1 wurde neu gefasst, in Abs 4 wurde S 6 ergänzt. In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.08.2009 in Kraft.
Das EStG wurde mit Wirkung vom 01.09.2009 abermals neu gefasst (BGBl I 2009, 3365). Die Vorschrift wurde nicht verändert.
Das AltvVerbG v 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667) enthält eine Klarstellung für Abs 4 S 2 des § 90 EStG, indem der Fristbeginn für den Festsetzungsantrag exakt bestimmt wird. Die Änderung ist zum 01.07.2013 in Kraft getreten.
Zum 01.01.2018 wurde § 90 EStG in Abs 3 S 1 geändert. Hier handelt es sich um eine Regelung zu Gunsten des Anlegers, da klargestellt wird, in welcher Frist die zentrale Stelle die Angaben des Zulageberechtigten überprüfen muss. Darüber hinaus wurde Abs 3a ergänzt. Mit dieser Änderung reagierte der Gesetzgeber auf ein Problem bei einer Rückforderung von Zulagen. Diese Anpassungen sind auf das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge und zur Änderung anderer Gesetze (BetriebsrentenstärkungsG) v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) zurückzuführen.
Durch das BetriebsrentenstärkungsG v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) wurde zum 01.01.2019 Abs 5 des § 90 EStG eingefügt. Regelungen für die Einwilligungserklärung nach § 10a Abs 1 S 1 Hs 2 EStG wurden dadurch modifiziert.
III. Ermittlung der Zulage (§ 90 Abs 1 EStG)
Rn. 4
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Ermittlung der Zulage erfolgt zunächst allein unter Berücksichtigung der Angaben des Zulageberechtigten. Die spätere Überprüfung der Angaben nach § 91 EStG stellt sicher, dass die Zulage zutreffend ist.
Rn. 5
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Zur Bearbeitung der Zulageanträge, aber auch zur Durchführung des Überprüfungsverfahrens wird ein Ordnungsmerkmal benötigt. Mit Hilfe des Ordnungsmerkmals kann die eindeutige Kommunikation zwischen der zentralen Stelle und dem Anbieter über einen Zulageberechtigten erfolgen.
Im Zulageverfahren nach § 10a EStG und Abschn XI wird auf die Sozialversicheru...