Rn. 40
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Diese Vorschrift greift erst zum 01.01.2019 (s Art 17 Abs 5 BetriebsrentenstärkungsG v 17.08.2017, BGBl I 2017, 3214 iVm Art 11 Buchst c BetriebsrentenstärkungsG).
Rn. 41
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Um die Voraussetzungen für den Personenkreis, der aufgrund der Regelungen des § 10a Abs 1 S 1 Hs 2 EStG zum begünstigten Personenkreis gehört, überprüfen zu können, muss der StPfl der Datenübermittlung der zuständigen Stelle an die zentrale Stelle zustimmen. Die Einwilligung in die Datenübermittlung muss für VZ bis einschließlich 2017 spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kj, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich erklärt werden.
Rn. 42
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Durch die Rechtsänderung, die durch das BetriebsrentenstärkungsG in § 10a Abs 1 S 1 EStG erfolgt, wird die Einwilligungsfrist verkürzt. Sie muss für VZ ab 2018 bis zum Ablauf des Beitragsjahres abgegeben werden.
Der Gesetzgeber möchte mit der Verkürzung eine Beschleunigung des Zulageverfahrens erreichen. Die Zulagenstelle kann die Zulage früher ermitteln und dem Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten schneller gutschreiben. Als Gegenstück zu dieser Regelung ist während der parlamentarischen Beratungen eine Ergänzung des § 90 Abs 5 EStG diskutiert worden, die dann auch Eingang in das BetriebsrentenstärkungsG gefunden hat. Liegt die Einwilligung für die Datenübermittlung von der zuständigen Stelle an die zentrale Stelle nicht rechtzeitig vor, kann diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nach § 90 EStG nachgeholt werden (vgl BT-Drucks 18/12612).
Rn. 43
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Einwilligung in die Datenübermittlung von der zuständigen Stelle an die zentrale Stelle ist nicht nur als Verfahrensvorschrift, sondern vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung zu qualifizieren, weil ohne die Datenübermittlung die Förderberechtigung weder dem Grunde noch der Höhe nach festgestellt werden könnte. Sowohl Lindberg in Blümich, § 10a EStG Rz 32 als auch Braun in H/H/R, § 10a EStG Rz 18 (Stand 07/2015) und Weber-Grellet in Schmidt, § 10a EStG Rz 24, 34. Aufl, teilen diese Einschätzung.
Rn. 44
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Im Gegenzug zur Verkürzung der Frist für die Abgabe der Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle in die Übermittlung der für die Zulageberechtigung notwendigen Daten an die zentrale Stelle wird eine Nachholmöglichkeit für die Abgabe der Einwilligungserklärung eingeführt. Eine vergessene oder aus anderen Gründen nicht fristgerecht abgegebene Einwilligungserklärung kann der Zulageberechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nachholen.
Über diese Nachholung hat er die zentrale Stelle unmittelbar zu informieren, damit sie dies im weiteren Festsetzungsverfahren berücksichtigen kann. Insoweit ist diese Regelung als Interessenausgleich zwischen einer zügigen Abwicklung des Zulageverfahrens einerseits und dem Interesse des Zulageberechtigten andererseits zu verstehen (s § 10a Rn 13 (Mühlenharz)).