Rn. 20
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Die Regelungen der S 2 u 3 des § 92 EStG tragen zur Entlastung von Verwaltungskosten bei, denn sie erlauben dem Anbieter auf die Erstellung einer Bescheinigung zu verzichten, wenn
Dieser Sachverhalt liegt idR dann vor, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Zulageberechtigten beendet wurde, weil dieser entweder das angesparte Kapital für eine wohnwirtschaftliche Verwendung nach § 92a EStG genutzt hat oder das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde.
Müsste der Anbieter in diesen beiden Sachverhalten weiterhin eine Bescheinigung nach § 92 EStG ausstellen, müsste die Geschäftsbeziehung allein aus diesem Grund aufrechterhalten werden, was wirtschaftlich nicht sinnvoll und nicht zumutbar ist.
Rn. 21
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Ergeben sich aber nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung noch Änderungen hinsichtlich der Zulagen, müssen weitere Bescheinigungen erteilt werden.
Rn. 22
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Das Wohnförderkonto unterliegt regelmäßig Anpassungen, da der dort verzeichnete Betrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 2 % erhöht wird (vgl die fiktive Verzinsung aus § 92a Abs 2 S 3 EStG).
Rn. 23
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Damit auch in diesen Fällen auf die Bescheinigung verzichtet werden kann, greift eine Vereinfachungsregel. In der bis zum 30.07.2014 gültigen Fassung musste der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift mitteilen, dass sich das Wohnförderkonto bis zum Beginn der Auszahlung jährlich um 1 % erhöht, solange keine Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos geleistet werden. Hier lag ein offensichtlicher Fehler vor, abzustellen ist auf eine Verzinsung um 2 % nach § 92a Abs 2 S 3 EStG. Es stand zu vermuten, dass der Gesetzgeber den Fehler bereinigt. Durch BMF v 13.01.2014, BStBl I 2014, 97 Rz 282 hat der BMF bereits entsprechend reagiert und auf eine Verzinsung mit 2 % hingewiesen.
Rn. 24
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Der Gesetzgeber hat die Bereinigung des Fehlers veranlasst. Durch das G zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wird § 92 S 3 EStG in der Weise korrigiert, dass auf eine Verzinsung mit 2 % abgestellt wird.
Diese Korrektur ist zutr, denn maßgebend muss der Prozentsatz für die in § 92a EStG normierte Erhöhung des Wohnförderkontos sein. Anderenfalls würden die steuerlichen Wertungen und der Inhalt der Bescheinigung, wenn hier auch in der vereinfachten Form, auseinanderlaufen. Entsprechend ist auch Rz 304 in BMF v. 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 ausgestaltet.