Rn. 93
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
In diesem Lebenssachverhalt hat der StPfl bereits die Entscheidung getroffen, ob er die Zahlung des Auflösungsbetrages oder die Zurückführung des Wohnförderkontos durch die Verminderungsbeträge wünscht. Diese Entscheidung greift zunächst auch für den übernehmenden Ehegatten/Lebenspartner. Bis zum VZ 2013 einschließlich konnte die Entscheidung zugunsten des Auflösungsbetrags nur zum Beginn der Auszahlungsphase getroffen werden, ab dem VZ 2014 ist die Regelung flexibilisiert worden. Wenn das anteilige Wohnförderkonto mit allen Rechten und Pflichten auf den übernehmenden Ehegatten/Lebenspartner übergeht, wächst ihm auch das Recht zu, sich jederzeit für den Auflösungsbetrag zu entscheiden.
Rn. 94
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Aus diesen Überlegungen ergeben sich die folgenden Optionen:
- Hat der übernehmende Ehegatte/Lebenspartner zum Zeitpunkt der Übertragung des Wohnförderkontos die Altersgrenze für den Beginn der Auszahlungsphase bereits erreicht und hat sich der übertragende Ehegatte/Lebenspartner für den Verminderungsbetrag entschieden und hält der übernehmende Ehegatte/Lebenspartner an dieser Entscheidung fest, werden die für den übernehmenden Ehegatten/Lebenspartner maßgeblichen Verminderungsbeträge neu berechnet. Diese werden unmittelbar als Besteuerungsgrundlage herangezogen.
- Hat der übernehmende Ehegatte/Lebenspartner zum Zeitpunkt der Übertragung des Wohnförderkontos die Altersgrenze für den Beginn der Auszahlungsphase noch nicht erreicht und hat sich der übertragende Ehegatte/Lebenspartner für den Verminderungsbetrag entschieden und hält der übernehmende Ehegatte/Lebenspartner an dieser Entscheidung fest, werden die für den übernehmenden Ehegatten/Lebenspartner maßgeblichen Verminderungsbeträge neu berechnet. Diese werden aber erst bei Erreichen der Altersgrenze als Besteuerungsgrundlage herangezogen.
- Hat sich der übertragende Ehegatte/Lebenspartner für den Auflösungsbetrag entschieden und ist dieser bereits gezahlt worden, geht der Überwachungszeitraum des § 22 Nr 5 S 6 EStG auf den übernehmenden Ehegatten/Lebenspartner über. Dieser muss nicht neu berechnet werden, da er an den tatsächlichen Zeitpunkt der Auflösung des Wohnförderkontos und nicht an eine Altersgrenze geknüpft ist.
- Entscheidet sich der übernehmende Ehegatte/Lebenspartner für den Auflösungsbetrag, muss er im Jahr der Ausübung des Wahlrechts den ihm zugewiesenen Bestand des Wohnförderkontos mit 70 % versteuern. Ab diesem Zeitpunkt läuft dann auch die Überwachungszeit.
Rn. 95
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Um die Besteuerung sicherzustellen, trifft den übertragenden Ehegatten/Lebenspartner eine weitere Mitwirkungspflicht. Nach § 92a Abs 2a S 3 u 4 EStG muss der übertragende Ehegatte/Lebenspartner gegenüber der zentralen Stelle den Eigentumsübergang nachweisen und die Daten des übernehmenden Ehegatten/Lebenspartners mitteilen, so dass die Anlage des zweiten Wohnförderkontos möglich ist.