Rn. 10
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Regelung wurde durch das AVMG v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) in das EStG eingefügt. Auch in der ursprünglichen Fassung war vorgesehen, dass die StPfl Teile des gebildeten Altersvorsorgevermögens zur Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland belegenen Haus oder in einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken dienenden eigenen Eigentumswohnung zu finanzieren. Allerdings musste das entnommene Altersvorsorgevermögen bis zum Eintritt in die Rentenphase zurückgezahlt werden. Diese Regelung trug der Überlegung Rechnung, dass die Förderung nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG dem Ausgleich einer sich aufgrund des demographischen Wandels verringernden gesetzlichen Altersvorsorge dienen sollte. Die StPfl sollten laufend mit zusätzlichen liquiden Mitteln aus dem Altersvorsorgevertrag versorgt werden, um ihren Lebensunterhalt angemessen bestreiten zu können. Daher sollte dem StPfl das Altersvorsorgevermögen zur Finanzierung seiner Rentenzahlungen bei Eintritt in das Rentenalter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Die Regelung wurde als bürokratisch und nicht am Bedarf der StPfl orientiert kritisiert.
Rn. 11
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Durch das EigenheimrentenG (EigRentG) v 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) wurde die Vorschrift komplett neu gefasst. In Ziffer II 2.4 des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD v 11.11.2005 (Gemeinsam für Deutschland. Mit Mut und Menschlichkeit. Koalitionsvertrag 2005) wurde dargelegt, dass Wohneigentum bei den Bürgern eine besonders hohe Akzeptanz iRd privaten Altersvorsorge genießt. Daher soll das selbst genutzte Wohneigentum zum 01.01.2007 besser in die geförderte Altersvorsorge integriert werden. Die Diskriminierung gegenüber anderen Formen der Altersvorsorge soll im Interesse einer echten Wahlfreiheit für die Bürger beseitigt werden.
Diesen politischen Auftrag hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 92a EStG umgesetzt. Mit dem EigRentG wurden durch eine verbesserte Einbeziehung von selbst genutzten eigenen Wohnimmobilien und selbst genutzten Genossenschaftswohnungen, die jeweils im Inland belegen sind, in die steuerlich geförderte Altersvorsorge weitere wirksame Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge geschaffen. Neben der Entnahme von gefördertem Altersvorsorgekapital für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung wurde auch der Kreis der nach dem AltZertG begünstigten Anlageprodukte erweitert.
Im JStG 2009 v 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wurde § 92a Abs 3 EStG um eine Ausnahme ergänzt, so dass bei krankheits- oder pflegebedingtem Wegfall der Eigennutzung der geförderten Wohnung eine nachgelagerte Besteuerung des Wohnförderkontos vermieden werden kann.
Durch das SteuerbürokratieabbauG v 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wurde § 92a Abs 1 S 2 EStG neu gefasst. Der Gesetzgeber stellt nunmehr auf den melderechtlichen Begriff der Hauptwohnung ab.
Mit dem EU-VorgabenG v 08.04.2010 (BGBl I, 386) wurde die Entscheidung des EuGH v 10.09.2009, C-269/07, BFH/NV 2009, 1930 umgesetzt. Abzustellen ist auf einen Mitgliedsstaat in der EU oder auf einen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist.
Mit dem JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I, 1768) wurden die Investitionsmöglichkeiten des StPfl erweitert. Darüber hinaus wurden Regelungen für den Umgang mit dem Wohnförderkonto im Falle einer Scheidung aufgenommen.
Das AltvVerbG v 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667) fasste insb die Abs 1–3 des § 92a EStG neu. Die Investitionsmöglichkeit des StPfl wurde durch die Aufnahme des barrierereduzierenden Umbaus einer selbstgenutzten Wohnung erweitert. Für den Entnahmebetrag wurden Flexibilisierungen geschaffen, die aber auch gleichzeitig die Interessen der Anbieter der Altersvorsorgeprodukte berücksichtigen. Die Pflege des Wohnförderkontos obliegt nunmehr immer der zentralen Stelle für das Altersvermögen.
Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – KroatienAnpG – v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) werden mehrere für den StPfl entbürokratisierende Regelungen eingefügt. Nach § 92a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG ist der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auch bei einer Inanspruchnahme für den barrierereduzierenden Umbau einer begünstigten Wohnung unmittelbar, dh in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, für diesen Zweck einzusetzen. Diese Regelung entspricht den Regelungen bei den anderen Entnahmetatbeständen. Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung hat der StPfl die Möglichkeit, den Stand des Wohnförderkontos zu reinvestieren, um die Folgen einer Besteuerung des Wohnförderkontos nach § 22 Nr 5 EStG zu vermeiden. Im Reinvestitionszeitraum ist auch die Besteuerung der Einkünfte aus KapVerm nach § 20 EStG auszusetzen, da die Einkünfte grundsätzlich nachgelagert besteuert werden. Für StPfl können bei einer Aufgabe der Selbstnutzung der iRd Eigenheimrente geförderten Woh...