Rn. 120
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Wird die Selbstnutzung der geförderten Wohnung aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs aufgegeben, kann der Zulageberechtigte auf Antrag die Folgen einer Auflösung und Besteuerung des Wohnförderkontos nach § 22 Nr 5 EStG vermeiden. Im Detail müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Rn. 121
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Der StPfl muss den Verzicht auf die Auflösung und Besteuerung des Wohnförderkontos beantragen, dies ergibt sich aus § 92a Abs 4 S 1 EStG.
Rn. 122
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Der Umzug muss beruflich veranlasst sein. Zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs sollte auf H 9.9 LStH 2020 "Berufliche Veranlassung" zurückgegriffen werden, um eine möglichst einheitliche Anwendung des ESt-Rechts sicherzustellen. Daraus ergibt sich, wann Umzugskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu WK führen, weil der Umzug beruflich veranlasst ist. Als Bsp seien hier Umzugskosten aus Anlass einer Versetzung oder aufgrund erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit genannt.
Rn. 123
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Abwesenheit, so dass die geförderte Wohnung nicht genutzt werden kann, muss während des gesamten Zeitraumes beruflich veranlasst sein. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen die beruflich bedingte Abwesenheit durch private Gründe verdrängt wird, die Tatbestandsmerkmale des § 92a Abs 4 S 1 EStG nicht mehr erfüllt sind. In der Praxis wird sich dieser Aspekt kaum nachhalten lassen.
Rn. 124
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Es ist zulässig, für die Dauer der berufsbedingten Abwesenheit eine Nutzungsvereinbarung mit einem Dritten für die geförderte Wohnung zu schließen. Diese muss allerdings entsprechend befristet sein.
Rn. 125
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Darüber hinaus muss der StPfl nach § 92a Abs 4 S 1 Nr 2 EStG erklären, dass er die Selbstnutzung der geförderten Wohnung wieder aufnimmt, sobald die berufliche bedingte Abwesenheit beendet ist. Vorgaben, wie die Absicht der Wiederaufnahme der Selbstnutzung nachzuweisen ist, sind der Vorschrift nicht zu entnehmen. Daher bleibt auch hier abzuwarten, ob sich eine Verwaltungspraxis entwickelt und ob sich aus der Rspr heraus Anhaltspunkte ableiten lassen werden.
Rn. 126
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Weiterhin ist erforderlich, dass der StPfl nach § 92a Abs 4 S 1 Nr 3 EStG die Selbstnutzung der geförderten Wohnung spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres wieder aufnimmt. Die Vollendung des 67. Lebensjahrs stimmt nicht zwingend mit dem Beginn der Auszahlungsphase überein, denn dieser Stichtag kann zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres frei gewählt werden.
Rn. 127
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die in § 92a Abs 4 S 2–4 EStG normierten Mitteilungspflichten des StPfl sind zu begrüßen, weil sie die ihm obliegenden Pflichten deutlich umreißen. Somit herrscht Klarheit über die von ihm zu übermittelnden Hinweise.