Rn. 40
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Ausnahmenregelungen für die schädliche Verwendung sind für die folgenden Lebenssachverhalte normiert:
- Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos
- Zahlung einer Hinterbliebenenrente
- Zusatzrisikoabsicherung
- Auszahlung des Altersvorsorgevermögens an den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner.
A. Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos
Rn. 41
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Zum Sinn und Zweck des Wohnförderkontos vgl Kommentierung zu s § 92a Rn 65–89 (Mühlenharz)).
Rn. 42
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die zur Minderung des Wohnförderkontos geleisteten Beträge sind keine Altersvorsorgebeiträge iSd § 82 Abs 4 Nr 4 EStG. Die Minderungsbeiträge stellen gefördertes Altersvorsorgevermögen dar. Im Falle einer schädlichen Verwendung ist der Minderungsbetrag bei der Ermittlung des Rückzahlungsbetrages zu berücksichtigen.
Der auf den Minderungsbetrag entfallende Rückzahlungsbetrag bemisst sich nach der Förderung, die für die in das Wohnförderkonto eingestellten und durch die Zahlung getilgten Beträge gewährt wurden.
B. Zahlung einer Hinterbliebenenrente
Rn. 43
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Wird eine Hinterbliebenenrente ausgezahlt, besteht nach § 93 Abs 1 S 4 Buchst a EStG keine Verpflichtung zur Rückzahlung der entsprechenden Zulagen und Steuervorteile.
Die Hinterbliebenenrente ist durch die Hinterbliebenen nachgelagert nach § 22 Nr 5 EStG zu versteuern.
C. Zusatzrisikoabsicherung
Rn. 44
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Wird neben dem Aufbau der Altersvorsorge die Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit abgesichert, besteht nach § 93 Abs 1 S 4 Buchst b EStG keine Verpflichtung zur Rückzahlung der entsprechenden Zulagen und Steuervorteile.
D. Auszahlung des Altersvorsorgevermögens an den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner
Rn. 45
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen an den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist dann steuerunschädlich möglich, wenn die Ehegatten/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten
- nicht dauernd getrennt gelebt haben,
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben und
- der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das ausgezahlte Kapital zugunsten eines auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrages einzahlt. Dabei ist es unerheblich, ob das Kapital in einen schon bestehenden Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird oder für die Kapitalübertragung ein gesonderter neuer Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, ist die Bedingung aus § 93 Abs 1 S 4 Buchst c EStG nicht mehr erfüllt, eine förderunschädliche Kapitalübertragung damit nicht mehr möglich. Es würden damit bei Tod des Zulageberechtigten die Folgen der schädlichen Verwendung (Rückzahlung der gewährten Altersvorsorgezulagen und ggf Steuerermäßigungen) eintreten.
Mit dieser Regelung in § 93 Abs 1 S 4 Buchst c EStG (s Brexit-StBG v 25.03.2019, BGBl I 2019, 357) soll die Möglichkeit der förderunschädlichen Kapitalübertragung auf den überlebenden Ehegatten in Fällen erhalten bleiben, in denen der Altersvorsorgevertrag vor dem Stichtag des Brexit-Referendums (23.06.2016) abgeschlossen wurde und die Ehegatten/Lebenspartner ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich und Nordirland vor dem Zeitpunkt hatten, ab dem das Vereinigte Königreich und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, um so übermäßige Härten bei "Altfällen" zu vermeiden. Bei Abschluss des Altersvorsorgevertrags konnte regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass das Vereinigte Königreich und Nordirland einmal nicht mehr Mitgliedstaat der EU sein würde (vgl. BT-Drucks 19/7377, 21).
Rn. 46–49
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
vorläufig frei