Rn. 50
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Liegt eine schädliche Verwendung vor, müssen die während der Ansparphase auf das entsprechende schädlich verwendete Altersvorsorgekapital entfallenden und gezahlten Altersvorsorgezulagen und die nach § 10a Abs 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückgezahlt werden. Somit wird aus dem geförderten Altersvorsorgevermögen ein ungefördertes Altersvorsorgevermögen. Die steuerliche Förderung wird im Nachhinein zurückgenommen.
Ausführlich zu Folgen schädlicher Verwendung auch s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 216 ff mit Bsp.
Rn. 51
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Diese Regelung greift auch für Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen.
Rn. 52
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Darüber hinaus ergibt sich eine weitere steuerliche Konsequenz. Die in dem nunmehr ungeförderten Vertrag angefallenen Erträge und Wertzuwächse werden als sonstige Einkünfte in die Veranlagung einbezogen. Dies erfolgt für den VZ der schädlichen Verwendung. Konkret bedeutet das, dass von dem im Altersvorsorgevertrag vorhandenen Altersvorsorgevermögen die geleisteten Beiträge und die ermittelten und ausgezahlten Zulagen subtrahiert werden. Der Differenzbetrag bildet die Summe der Erträge und Wertzuwächse und wird der Besteuerung nach § 22 Nr 5 S 3 EStG zugrunde gelegt. Es ist folgerichtig, bei dieser Berechnung die erhaltenen Steuerermäßigungen außen vor zu lassen, auch wenn sie nach § 94 Abs 1 EStG bei der Ermittlung des steuerschädlich an den Zulageberechtigten auszuzahlenden Betrages berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigungen wurden bei der ESt-Veranlagung ermittelt und direkt an den StPfl ausgezahlt Sie sind somit nie Bestandteil des im Altersvorsorgevertrag vorhandenen Altersvorsorgevermögens geworden und dürfen daher nicht in die Berechnung des aufgrund der schädlichen Verwendung nach § 22 Nr 5 S 3 EStG zu versteuernden Betrages (nur Wertzuwächse und Erträge) einfließen.
Rn. 53
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Alle Beschränkungen greifen nur für gefördertes Altersvorsorgekapital. Ist in einem Altersvorsorgevertrag sowohl gefördertes als auch ungefördertes Kapital vorhanden, darf über das ungeförderte Kapital iRd vertraglich vereinbarten Möglichkeiten frei verfügt werden. Bei einer steuerschädlichen Teilkapitalauszahlung unterstellt die Zentrale Stelle aufgrund der Meistbegünstigung, dass zunächst das ungeförderte Kapital entnommen worden ist (BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 234).
Rn. 54
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Das entsprechende Verwaltungsverfahren ist in § 94 EStG normiert.
Rn. 55–59
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
vorläufig frei