Rn. 32

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Diese Regelung hat klarstellenden Charakter. Obwohl dem Anbieter in § 10a EStG und Abschnitt XI EStG erhebliche Mitwirkungspflichten im Zulageverfahren auferlegt werden, hat er keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Die entsprechenden Verwaltungskosten für die Altersvorsorgeverträge werden auf die Kunden umgelegt werden.

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