Rn. 12
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Vorschrift besagt, dass in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des Abschn XI ergehenden Verwaltungsakte der Finanzrechtsweg gegeben ist. Diese Klarstellung ist ausdrücklich zu begrüßen.
Die zentrale Stelle ist eine besondere Verwaltungseinheit innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese Konstruktion kann StPfl zu dem falschen Schluss leiten, dass die Sozialgerichte für Streitigkeiten aus Abschn XI zuständig sind, daher ist die Klarstellung hilfreich.
Aus dieser Regelung ergeben sich keine Querwirkungen für Streitigkeiten zwischen dem Anbieter des Altersvorsorgevertrages und dem StPfl. Diese Streitigkeiten sind zivilrechtlicher Natur und bleiben damit den ordentlichen Gerichten vorbehalten.
Die steuerliche Förderung kann statt der Altersvorsorgezulage auch durch einen Sonderausgabenabzug gewährt werden, soweit die Günstigerprüfung nach § 10a EStG ein entsprechendes Ergebnis erbringt. Die Regeln zur Anfechtbarkeit des Sonderausgabenzugs bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
Rn. 13
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Zuständig für das Klageverfahren ist das FG, in dessen Bezirk die Behörde, die den VA erlassen hat, ihren Sitz hat (§ 38 Abs 1 FGO). Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ihren Sitz in Berlin. Daraus folgt, dass das FG BBg für die finanzgerichtlichen Streitigkeiten zuständig ist.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist eine Bundesoberbehörde, aber keine oberste FinBeh, daher greifen die Sonderregelungen des § 348 Nr 3 AO und des § 38 Abs 2 FGO nicht. Die Zuständigkeit des FG BBg für die Streitigkeiten aus Abschn XI EStG wird durch Rspr regelmäßig bestätigt. Hier ist auf die Entscheidung des FG BBg vom 13.06.2007, 7 K 5216/05, EFG 2007, 1690 zu verweisen. Der erkennende Senat legt dezidiert dar, warum er seine Zuständigkeit als gegeben sieht. Das Urteil ist durch BFH vom 21.07.2009, X R 33/07, BStBl II 2009, 995 bestätigt worden. Ebenso ist auf das Urteil des FG BBg vom 17.10.2013, 10 K 14 266/10 abzustellen. Auch diese Entscheidung wurde durch BFH vom 08.07.2015, X R 41/13, BStBl II 2016, 525 bestätigt.
Rn. 14
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Emmler in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Rz 19 (02/2017) stellt allein auf den Sitz der ZfA in Brandenburg/Havel für die Bestimmung des zuständigen FG ab. Zu dieser Überlegung nimmt der BFH vom 08.07.2015, X R 41/13, BStBl II 2016, 525 insoweit Stellung, als dass es nach Auffassung des erkennenden Senats dahinstehen kann, ob es auf den Behördensitz oder den Sitz der für die spezielle Aufgabe eingerichteten Fachabteilung ankommt. Beide sind in Berlin und Brandenburg ansässig, so dass die Zuständigkeit des FG BBg außer Frage steht. Daher greift die Überlegung von Emmler zu kurz.
Rn. 15
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Ergänzend dazu ist auf § 33 FGO zu verweisen. Hier geht es um Eröffnung des Rechtsweges. Einschlägig ist § 33 Abs 1 Nr 4 FGO, denn eine Eröffnung des Finanzrechtsweges durch Bundesgesetz, hier durch § 98 EStG ist gegeben. Die Kommentierungen von Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 FGO Rz 77 (11/2021), und Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 33 FGO Rz 243 (02/2018) weisen in ihren Erläuterungen ausdrücklich auf die Rechtswegzuweisung aus § 98 EStG hin.
Rn. 16
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Soweit die Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Altersvorsorgezulage betroffen ist, obliegt die Fachaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 5 Abs 1 Nr 18 FVG dem BZSt.
Im Übrigen s Erläut zu § 81 (Mühlenharz).
Rn. 17–19
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vorläufig frei