I. Vorbemerkungen
Rn. 1
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Vorschrift ist eine zentrale Verfahrensvorschrift zur Bestimmung des einschlägigen Rechtsweges. Sie eröffnet ausdrücklich den Finanzrechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf diesem Gebiet. Die Vorschrift regelt folglich Streitigkeiten des Zulageberechtigten und des Anbieters auf der einen Seite und der zentralen Stelle (§ 81 EStG) als Behörde auf der anderen Seite. Streitigkeiten zwischen dem Anbieter und dem Zulageberechtigten sind nicht im Finanzrechtsweg zu klären, sie sind vielmehr der zivilrechtlichen Sphäre zuzurechnen und entsprechend zu klären.
II. Rechtsentwicklung
Rn. 2
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Die Vorschrift wurde durch das AVMG vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) in das EStG eingefügt und trat zum 01.01.2002 in Kraft.
Rn. 3
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Das EStG wurde mWv 21.09.2002 neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). Die Vorschrift blieb unverändert.
Rn. 4
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Zum 01.09.2009 wurde das EStG erneut neu gefasst, wiederum erfolgte keine Änderung der Vorschrift (BGBl I 2009, 3366).
Rn. 5–9
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vorläufig frei
III. Erläuterung zur Stellung der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb der FinVerw
Rn. 10
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Aktuell sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- die Deutsche Rentenversicherung Bund,
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie
- zahlreiche Regionalträger (ehemals Landesversicherungsanstalten).
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist der größte Träger der deutschen Rentenversicherung. Der Hauptsitz befindet sich in Berlin, weitere Standorte gibt es in Brandenburg an der Havel, Gera, Stralsund und Würzburg. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt – in geeigneten Bereichen organisatorisch gebündelt – auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.
Bei der Wahrnehmung der sozialversicherungsrechtlichen Aufgaben handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht als FinBeh, die Verfahrensvorschriften der AO finden dann keine Anwendung, vielmehr greifen die Regelungen des SGB X.
Rn. 11
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
In § 6 Abs 2 Nr 7 AO wird normiert, dass die zentrale Stelle iSd § 81 EStG, die Deutsche Rentenversicherung Bund, FinBeh ist. Diese Zuordnung greift nur insoweit, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerliche Aufgaben wahrnimmt; nur dann sind die Verfahrensvorschriften der AO maßgeblich.
Die fachliche Abgrenzung hat der BFH mehrfach bestätigt, so BFH vom 08.09.2020, X R 2/19, BStBl II 2022, 157 und BFH vom 08.09.2020, X R 16/19, BFH/NV 2021, 628. Danach wird die ZfA als Teil der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentrale Stelle gemäß § 81 EStG bei der Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 10a Abs 5 EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind (§ 5 Abs 1 Nr 18 S 1 Buchst b FVG) und der Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschn XI des EStG (§ 5 Abs 1 Nr 18 S 1 Buchst f FVG) nicht als Träger der Rentenversicherung, sondern im Wege der Organleihe für das Bundeszentralamt für Steuern tätig und handelt insoweit als FinBeh (§ 6 Abs 2 Nr 7 AO).
IV. Inhalt der Rechtswegzuweisung
Rn. 12
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Die Vorschrift besagt, dass in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des Abschn XI ergehenden Verwaltungsakte der Finanzrechtsweg gegeben ist. Diese Klarstellung ist ausdrücklich zu begrüßen.
Die zentrale Stelle ist eine besondere Verwaltungseinheit innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese Konstruktion kann StPfl zu dem falschen Schluss leiten, dass die Sozialgerichte für Streitigkeiten aus Abschn XI zuständig sind, daher ist die Klarstellung hilfreich.
Aus dieser Regelung ergeben sich keine Querwirkungen für Streitigkeiten zwischen dem Anbieter des Altersvorsorgevertrages und dem StPfl. Diese Streitigkeiten sind zivilrechtlicher Natur und bleiben damit den ordentlichen Gerichten vorbehalten.
Die steuerliche Förderung kann statt der Altersvorsorgezulage auch durch einen Sonderausgabenabzug gewährt werden, soweit die Günstigerprüfung nach § 10a EStG ein entsprechendes Ergebnis erbringt. Die Regeln zur Anfechtbarkeit des Sonderausgabenzugs bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
Rn. 13
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Zuständig für das Klageverfahren ist das FG, in dessen Bezirk die Behörde, die den VA erlassen hat, ihren Sitz hat (§ 38 Abs 1 FGO). Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ihren Sitz in Berlin. Daraus folgt, dass das FG BBg für die finanzgerichtlichen Streitigkeiten zuständig ist.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist eine Bundesoberbehörde, aber keine oberste FinBeh, daher greifen die Sonderregelungen des § 348 Nr 3 AO und des § 38 Abs 2 FGO nicht. Die Zuständigkeit des FG BBg für die Streitigkeiten aus Abschn XI EStG wird durch Rspr regelmäßig bestätigt. Hier ist auf die Entscheidung des FG BBg vom 13.06.2007, 7 K 5216/05, EFG 2007, 1690 zu verweisen. Der erkennende Senat legt dezidiert dar, warum er seine Zuständigkeit als gegeben sieht. Das...