Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 7
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die Pauschbeträge in § 9a EStG gelten bei den dort genannten Einkünften für unbeschränkt StPfl; diese Beträge sind nicht zu kürzen, wenn die unbeschränkt StPfl nur während eines Teils des Kj bestanden hat (hM, R 9a EStR 2012).
Seit dem VZ 2009 gelten die Pauschbeträge auch für beschränkt StPfl (§ 50 Abs 1 S 3–5 EStG; vgl H 9a EStH 2022 und FG MV EFG 2019, 1106). Allerdings sind bei beschränkt StPfl mit Einkünften aus inländisch nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 49 Abs 1 Nr 4 EStG die Pauschalen nach § 9a S 1 Nr 1 EStG nur zeitanteilig zu gewähren, wenn solche Einkünfte nicht während eines vollen Kj oder Kalendermonats zugeflossen sind (§ 50 Abs 1 S 5 EStG; zum Ganzen auch Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9a EStG Rz 6 (November 2023). Auch beschränkt StPfl können höhere tatsächlich nachgewiesene WK für LSt-Einbehaltungszwecke (§ 39 Abs 4 Nr 1 EStG iVm § 50 Abs 1 S 4 EStG) ansetzen.
Bei einem Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter StPfl sind die während der Zeit der beschränkten StPfl bezogenen Einkünfte nach § 2 Abs 7 S 3 EStG in die Veranlagung der unbeschränkt stpfl Einkünfte einzubeziehen; von diesen Einkünften ist der Pauschbetrag – mithin nur ein Mal – abzuziehen (hM, Fissenewert in H/H/R, § 9a EStG Rz 6 (August 2023); von Bornhaupt in K/S/M, § 9a EStG Rz B 22).
Die Pauschbeträge des § 9a EStG stehen auch den sog Grenzgängern zu, die die unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 3 EStG beantragen.
Rn. 8
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Bei Ehegatten steht grds der WK-Pauschbetrag jedem Ehegatten zu, der die (ausreichenden, s Rn 20) Einkünfte aus der betreffenden Einkunftsart erzielt (Classen, A in Lademann, § 9a EStG Rz 12), und zwar unabhängig von der von den Ehegatten gewählten Veranlagungsart; eine "Übertragung" nicht ausgeschöpfter Pauschbeträge auf den Ehepartner kommt nicht in Betracht (Fissenewert in H/H/R, § 9a EStG Rz 6 (August 2023)). Lediglich bei den Einnahmen aus KapVerm galt im Falle der Zusammenveranlagung eine Sonderregelung (s Rn 13).
Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich durch steuerlich anerkannte Ehegatten-Arbeitsverhältnisse (zu den Voraussetzungen s zB FG Thüringen EFG 2014, 2123 und FG Nds EFG 2017, 482); ein Gestaltungsmissbrauch iSd § 42 AO ist nicht gegeben (s BFH BStBl III 1958, 294; FG D'dorf EFG 1963, 109).
Rn. 9
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die Pauschbeträge nach § 9a EStG können bei jeder der tatbestandlich aufgeführten Einkunftsarten nur einmal abgezogen werden, so etwa bei Einnahmen des ArbN aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen.