Rn. 9
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Die Regeln der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG gelten für die Einnahme-Überschussrechnung entsprechend (BFH v 29.06.1982, VIII R 6/79, BStBl II 1982, 755).
1. Die dem StPfl in Rechnung gestellte USt
Rn. 10
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Die dem StPfl von seinem Lieferanten in Rechnung gestellte USt ist im Zeitpunkt der Zahlung BA bzw WK, sofern sie nicht zu den AK/HK eines WG zählt (BFH v 12.04.2016 VIII R 60/14, BFH/NV 2016, 1455 mit Anm Jachmann-Michel, jurisPR-SteuerR 46/2016 Anm 3; BFH v 20.09.2018, IV R 6/16, BStBl II 2019, 160; BFH v 29.06.1982, VIII R 181/78, BStBl II 1982, 753; BFH v 29.06.1982, VIII R 6/79, BStBl II 1982, 755; BFH v 17.03.1992, IX R 55/90, BStBl II 1993, 17; BFH v 30.08.1995, IX B 74/95, BFH/NV 1996, 41). Die Erfolgsneutralität wird dadurch gewährleistet, dass die sich hieraus ergebenden abziehbaren Vorsteuern im Zeitpunkt der Auszahlung oder Verrechnung durch das FA BE bzw Einnahmen darstellen (BFH v 05.11.1974, VIII R 81/69, BStBl II 1975, 411; BFH v 29.06.1982, VIII R 6/79, BStBl II 1982, 755). Sind die vom StPfl gezahlten USt nicht als Vorsteuer abziehbar, haben sie echten Kostencharakter, wirken sich also gewinnmindernd aus.
2. Die vom StPfl in Rechnung gestellte USt
Rn. 11
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Demgegenüber stellt die USt auf die v StPfl ausgeführten Umsätze im Zeitpunkt der Vereinnahmung BE bzw Einnahmen dar. Hierbei ist die Erfolgsneutralität sichergestellt, weil die Abführung der vereinnahmten USt an das FA zu WK/BA führt.
3. Zeitversetzte Auswirkungen
Rn. 12
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Ungeachtet der Erfolgsneutralität der abzugsfähigen USt kommt es in vielen Fällen zu einer zeitversetzten Auswirkung auf den Gewinn. So entsteht die Verpflichtung des StPfl zur Abführung der USt bei Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) bereits in dem VZ, in dem der Umsatz ausgeführt wird (§ 13 Abs 1 Nr 1 UStG). Führt der StPfl die USt zeitnah an das FA ab, wirkt sie sich im Zeitpunkt des Abflusses als BA/WK aus. Zu der damit korrespondierenden BE/Einnahme kommt es aber erst in dem Moment, in dem der StPfl den Bruttopreis (einschließlich USt) vom Leistungsempfänger tatsächlich vereinnahmt.
Rn. 13
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Beim Vorsteuerabzug ist zu differenzieren. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht gemäß Art 167 MwStSystRL in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch des Fiskus auf die abziehbare Steuer entsteht. Das ist der Zeitpunkt, in dem die Lieferungen erfolgt oder die Dienstleistung bewirkt wird (Art 63 MwStSystRL). Der Vorsteueranspruch entsteht somit im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.
Rn. 14
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Davon zu unterscheiden ist umsatzsteuerrechtlich die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug. Nach Art 178 Buchst a MwStSystRL ist die Ausübung des in Art 168 Buchst a MwStSystRL bezeichneten Rechts auf Vorsteuerabzug an den Besitz einer Rechnung geknüpft.
Rn. 15
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Für § 9b EStG ist entscheidend, dass das Recht zum Vorsteuerabzug entstanden ist und eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vorliegt. Das ergibt sich zum einen aus dem Gesetzestext, der verlangt, dass die Vorsteuer "bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann". Das aber kann sie erst mit Vorliegen der für die Rechtsausübung notwendigen Rechnung. Zudem ist § 9b Abs 1 EStG bereits zu einem Zeitpunkt in das EStG aufgenommen worden, zu dem die damalige umsatzsteuerliche Rechtsauffassung davon ausging, dass der Vorsteuererstattungsanspruch in dem VZ entsteht, in dem alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs 1 UStG aF erfüllt waren; dazu gehörte auch die Abrechnung mit gesondertem Steuerausweis.
Rn. 16
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Der Zeitpunkt der BE/Einnahme durch die hierauf erfolgende Vorsteuererstattung durch das FA deckt sich aber nicht zwangsläufig mit dem Zeitpunkt der hiermit korrespondierenden BA/WK, die durch die Bezahlung des ihm in Rechnung gestellten Bruttobetrages entsteht.