Rn. 23
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 9b Abs 1 EStG beinhaltet eine Regelung für den Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG, der bei der USt abgezogen werden kann. Ob ein Vorsteuerbetrag abgezogen werden kann, richtet sich allein nach USt-Recht (BFH v 20.09.2018, IV R 6/16, BStBl II 2019, 160; BFH v 12.04.2016, VIII R 60/14, BFH/NV 2016, 1455; BFH v 25.01.1994, IX R 97/90, IX R 98/90, BStBl II 1994, 738; BFH v 01.04.1993, V R 85/91, V R 86/91, BFH/NV 1994, 64; BFH v 04.06.1991, IX R 12/89, BStBl II 1991, 759; FG BdW v 25.03.1998, 14 K 60/93, EFG 1998, 1052, bestätigt durch BFH v 10.08.1999, XI B 67/98, nicht dokumentiert). Entscheidend ist dabei die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Diese liegt nicht vor, wenn die Inanspruchnahme der Vorsteuer nach § 42 AO rechtsmissbräuchlich ist (BFH v 12.04.2016, VIII R 60/14, BFH/NV 2016, 1455).
Nicht von Bedeutung ist, ob der StPfl die Vorsteuern geltend gemacht hat oder ob sich der Vorsteuerabzug in einem USt-Bescheid ausgewirkt hat (BFH v 12.04.2016, VIII R 60/14, BFH/NV 2016, 1455; BFH v 25.01.1994, IX R 97/90, IX R 98/90, BStBl II 1994, 738). Auch darauf, ob die Mehrwertsteuer durch den Leistenden an den Fiskus tatsächlich entrichtet wurde, kommt es für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht an (EuGH v 06.12.2012, C-285/11, DB 2012, 2851 Bonik EOOD; EuGH v 21.06.2012, C-80/11, C-142/11, DStRE 2012, 1336 Mahagében und Dávid).
Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des § 15 UStG tatsächlich nicht erfüllt gewesen sind, müssen die ursprünglichen AK/HK berichtigt werden (s Rn 57).
1. Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs 1 Nr 1 UStG (Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen)
Rn. 24
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Gem § 15 Abs 1 Nr 1 UStG kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Zitat
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. 2Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. 3Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Rn. 25
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Das USt-Recht ist ebenso wie das Recht des Vorsteuerabzugs im Besonderen von einer enormen Dynamik gekennzeichnet. Die Ursache dafür bilden neben gesetzgeberischen Aktivitäten zahlreiche Entscheidungen des EuGH, des BVerfG und des BFH, mit denen langjährig vertretene Auffassungen aufgegeben worden sind. Insb das Unionsrecht in Gestalt der Auslegung durch den EuGH nimmt in zunehmendem Maße Einfluss auf das deutsche USt-Recht.
a) Unternehmereigenschaft des zum Vorsteuerabzug berechtigten StPfl und des leistenden Unternehmers
Rn. 26
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§ 15 Abs 1 UStG eröffnet den Vorsteuerabzug nur dem Unternehmer iSd § 2 UStG. Folglich ist auch nur für diesen die in § 9b getroffene Regelung von Bedeutung. Darüber hinaus setzt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug voraus, dass auch der Leistende Unternehmer ist. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff erschließt sich aus § 2 UStG (vgl iE Bunjes/Korn, § 2 UStG Rz 5ff). Geprägt wird der Unternehmerbegriff des deutschen UStG von der Nachhaltigkeit einer auf Einnahmeerzielung ausgerichteten Tätigkeit und von der Selbstständigkeit ihrer Ausübung. Bei richtlinienkonformer Auslegung muss dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit (Art 9 Abs 1 MwStSystRL) ausgeübt werden (BFH v 28.10.2004, V R 19/04, BFH/NV 2005, 725).
Als StPfl (Unternehmer) gilt, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine derartige Tätigkeit auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt (EuGH v 21.09.2017, C-441/16, DStRE 2018, 672; EuGH v 22.10.2015, C-126/14, DStR 2015, 2442; EuGH v 08.06.2000, C-400/98, BFH/NV Beil 2001, 20, Breitsohl; BFH v 05.12.2018, XI R 44/14, BFHE 263, 359). Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs an (BFH v 17.12.2008, XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798 mwN).
aa) Rechtsform
Rn. 27
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Der Unternehmer iSd Umsatzsteuerrechts kann in unterschiedlichen Erscheinungsformen auftreten. Mit der Formulierung "Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt", legt sich § 2 Abs 1 S 1 UStG bewusst nicht auf bestimmte Rechtspersönlichkeiten fest. Neben natürlichen und juristischen Personen kommen daher auch Personenzusammenschlüsse aller Art als Unternehmer in Betracht, wenn sie als solche erkennbar am Wirtschaftsleben teilnehmen. Auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit kommt es dabei nicht an (BFH v 21.04.1994, V R 105/91, BStBl II 1994, 671; BFH v 25.03.1993, V R 42/89, BStBl II 1993, 729; BFH v 29.04.1993, V R 38/89, BStBl II 1993, 734).
ab) Beginn der Unternehmereigenschaft
Rn. 28
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Die Unternehmereigenschaft beginnt bereits mit den ersten nach außen, auf die Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichteten Handlungen. Hierzu gehören auch Vorbereitungshandlungen, wie der Wareneinkauf vor Geschäftseröffnung. Ob es tatsächlich zu Ausgangsumsätzen kommt, ist für die Unternehmereigenschaft ohne Bedeutung. Entscheidend ist die durch objektive Nachweise do...