Rn. 134
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
Nach der Verabschiedung des StEntlG 1999/2000/2002 im April 1999 und dem Reparaturgesetz, dem StBereinG 1999 im Dezember 1999, ist es der Bundesregierung gelungen, das StSenkG rechtzeitig vor Inkrafttreten im Jahr 2001 zu verabschieden. Nachdem bereits im Frühjahr 1999 mit den Brühler Empfehlungen das Konzept der geplanten Unternehmenssteuerreform deutlich wurde, hat der Bundesrat am 14.07.2000 überraschend dem sog "unechten Vermittlungsergebnis" vom 04.07.2000, das der Bundestag am 06.07.2000 angenommen hatte, zugestimmt.
Das StSenkG soll durch den bereits vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes (StSenkErgG) ergänzt werden, durch welches der Spitzensteuersatz ab 2005 um einen weiteren Prozentpunkt auf 42 % abgesenkt werden soll und aus dem Berufsleben ausscheidenden Unternehmern ab Vollendung des 55. Lebensjahres der halbe Steuersatz für Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben einmal im Leben gewährt werden soll. Das StSenkErgG soll gleichzeitig mit dem StSenkG wirksam werden.
Das StSenkG bringt einige einschneidende Veränderungen mit sich, die sich im weiteren wie folgt umschreiben lassen:
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Absenkung von Eingangssteuersatz und Höchststeuersatz |
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KapGes: Wechsel vom Voll-Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (durch die Einführung eines einheitlichen KSt-Satzes von 25 % unabhängig von Thesaurierung oder Gewinnausschüttung (Definitivsteuer) mit Einführung eines Halbeinkünfteverfahrens auf der Ebene der Anteilseigner) |
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Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen an KapGes und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes durch KapGes |
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pauschalierte Anrechnung der GewSt bei der ESt |
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teilweise Wiedereinführung des Mitunternehmererlasses |
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Gegenfinanzierungsmaßnahmen (zB durch Verlängerung der Abschreibungsdauer). |
Das EStG ändert sich – chronologisch anhand der Paragraphenfolge dargestellt – wie folgt:
Für außersteuerliche Zwecke (sozialrechtliche Leistungsgesetze, Eigenheimzulage, Vermögensbildung, Wohnungsbauprämien und Investitionszulagen) werden die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 40 EStG (vgl nachstehend) und das Abzugsverbot für damit zusammenhängende BA/WK nach § 3c Abs 2 EStG (im Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren) rückgängig gemacht.
Dividenden und Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes sind sowohl im BV als auch im PV nur noch zur Hälfte stpfl (Halbeinkünfteverfahren), wenn für die KapGes das Anrechnungsverfahren nicht mehr gilt; die hälftige Steuerbefreiung gilt somit erstmals für offene Gewinnausschüttungen im Jahr 2002 und für vGA und andere Ausschüttungen des Jahres 2001 (bei abweichenden Wj verlängert sich die Frist entsprechend). Auch Einkünfte im Zusammenhang mit Anteilen an KapGes, die aus Entnahmen, Betriebsveräußerungen, Betriebsaufgaben, Veräußerungen von wesentlichen Anteilen (§ 17 EStG), privaten Spekulationsgeschäften und Teilwertzuschreibungen stammen, sind nur noch zur Hälfte stpfl (ausnahmsweise noch voll stpfl, soweit sie nach altem Recht zu Gewinnminderungen geführt haben, betrifft insb Teilwertabschreibungen).
Voraussetzung ist bei Anteilen im BV, daß diese ununterbrochen seit mindestens einem Jahr (Behaltefrist) zum BV gehört haben (betrifft insb den Wertpapierhandel der Banken). Bei sog einbringungsgeborenen Anteilen gilt zudem eine 7jährige Sperrfrist, innerhalb derer die Veräußerung voll stpfl ist (Mißbrauchsverhütungsregelung, findet ihr Pendant im § 8b Abs 4 KStG). Ansonsten könnte ein Einzelunternehmer einen Betrieb im Jahr 01 steuerneutral gem § 20 UmwStG in eine GmbH einbringen und im Jahr 02 die einbringungsgeborenen GmbH-Anteile mit hälftiger Steuerbefreiung veräußern
Im Gegenzug zur hälftigen Steuerbefreiung gem § 3 Nr 40 EStG können allerdings auch nur die Hälfte der mit den Einkünften in unmittelbarem Zusammenhang stehenden WK o BA mit stl Wirkung geltend gemacht werden. Das ursprüngliche Vorhaben, die Hälfte der Dividenden-GmbH-Ausschüttungen uä, die stfrei bleiben, in einem Progressionsvorbehalt einzubeziehen, wurde im Gesetz nicht verwirklicht. Umstritten ist, ob das hälftige Abzugsverbot unabhängig davon gelten soll, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen. Auch für Verluste bei Veräußerung, Entnahme etc bleibt es beim nur hälftigen Abzug. Nach dem Wortlaut des § 3c Abs 2 EStG muß der Zusammenhang lediglich ein wirtschaftlicher sein, nicht ein unmittelbarer, es bleibt die stl Praxis abzuwarten.
Die mit Wirkung zum 01.01.1999 durch das StEntlG 1999/2000/2002 (s Rn 129) weggefallene steuerneutrale Übertragungsmöglichkeit zu Buchwerten zwischen (Sonder-)BV eines Mitunternehmers und dem Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft sowie Sonder-BV mehrerer Mitunternehmer der selben Mitunternehmerschaft wird mit Wirkung zum 01.01.2001 wieder eingeführt. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich durch die Übertragung der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an ...