Rn. 152

Stand: EL 58 – ET: 09/2003

Infolge von Änderungen des § 52 EStG Abs 40, 40e, 41, 42, 46, 47, 52, 59c ergeben sich im weiteren folgende Auswirkungen:

§ 32 Abs 4 S 2 EStG:

Für den VZ 2004 (nicht für den VZ 2003 wie bisher) tritt an die Stelle des Betrags von 7 188 EUR zulässiger eigener Einkünfte bzgl des Kindes ein Betrag von 7 680 EUR.

Entsprechend werden die VZ 2003 und 2004 in § 33a Abs 1 S 1 u S 4 EStG durch den VZ 2004 ersetzt.

§ 32a Abs 1 EStG:

Die für die Jahre 2003 und 2004 vorgesehene Herabsetzung des ESt-Höchstsatzes von 48,5 % auf 47 % wird auf das Jahr 2004 verschoben. Entsprechend wird in § 32a Abs 2 u 3 EStG die Jahreszahl 2002 durch die Jahreszahl 2003 ersetzt.

Entsprechend werden in § 34 Abs 3 S 2 EStG die VZ 2003 und 2004 durch den VZ 2004 ersetzt. In § 39b EStG sind entsprechende Änderungen durchzuführen.

Schließlich wurde die Anwendung von § 51 Abs 4 Nr 1a EStG idF gem § 52 Abs 59c EStG auf den VZ 2004 verschoben.

Es bleibt zu hoffen, daß es keine weiteren haushaltstechnisch bedingten Verschiebungen von Steuerentlastungen, die den Mittelstand mit den KapGes gleichstellen sollten, geben wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge