OFD Hannover, Verfügung v. 20.9.2002, S 2365 - 112 - StH 213/S 2365 - 63 - StO 211
Bei der Bearbeitung von Anträgen auf LSt-Ermäßigung für das Kalenderjahr 2003 sind folgende Rechtsänderungen zu beachten:
Zuwendungen an politische Parteien
Nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des 8. Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28.6.2002 (BStBl 2002 I S. 666) sind Zuwendungen an politische Parteien i.S. des § 2 Parteiengesetz bis zur Höhe von insgesamt 1650 Euro und bei Zusammenveranlagung bis zur Höhe von insgesamt 3300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. Die neuen Höchstbeträge gelten im Übrigen rückwirkend ab 1.1.2002.
Einkommensteuertarif 2003
Die in § 52 Abs. 41 EStG geregelte Tarifsenkung zum 1.1.2003 (Absenkung des Eingangs- und Höchststeuersatzes mit entsprechender Änderung des Tarifverlaufs sowie Anhebung des Grundfreibetrags) wurde durch das Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe” (Flutopfersolidaritätsgesetz) unter Beibehaltung des für den VAZ 2002 maßgebenden ESt-Tarifs auf den 1.1.2004 verschoben. Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz am 13.9.2002 zugestimmt. Das Flutopfersolidaritätsgesetz soll noch im September 2002 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2002 I S. 3651) verkündet werden.
Die für den VAZ 2003 vorgesehene Anhebung der o.g. Beträge von 7188 Euro auf 7428 Euro wird auf den VAZ 2004 verschoben § 52 Abs. 40 Satz 3 Nr. 1, Abs. 46 EStG i.d.F. des Flutopfersolidaritätsgesetzes). Die in den Anträgen auf LSt-Ermäßigung 2003 (Vordruck LSt 3 Abschn. B bzw. LSt 3 A Abschn. C) ausgewiesenen Grenzbeträge von 7428 Euro sind unzutreffend. Maßgebend ist der Grenzbetrag von 7188 Euro.
Haushaltsfreibetrag
Die für den VAZ 2003 vorgesehene Absenkung des Haushaltsfreibetrags von 2340 Euro auf 1188 Euro wird um ein Jahr verschoben § 52 Abs. 40a EStG i.d.F. des Flutopfersolidaritätsgesetzes).
Übertragung Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag
Durch die Verschiebung der Tarifsenkung sind die im Abschn. E des Vordrucks LSt 3 ausgewiesenen Beträge nicht mehr anzuwenden. Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern sind folgende Beträge anzuwenden: Steuerklasse I oder IV: 10.367 Euro; Steuerklasse II: 13.103 Euro; Steuerklasse III: 19.475 Euro und Steuerklasse V: 1.079 Euro. Bei anderen Arbeitnehmern, z.B. Beamten, Empfängern von Betriebsrenten, gelten folgende Beträge: Steuerklasse I oder IV: 9.431 Euro; Steuerklasse II: 11.771 Euro; Steuerklasse III: 17.855 Euro und Steuerklasse V: 1.079 Euro.
Normenkette
EStG § 39a