FinMin Saarland, Erlaß v. 8.10.2002, B/2-4 - 157/02 - S 2365

Bei der Bearbeitung der Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2003 werden die Änderungen des EStG durch das zweite Gesetz zur Familienforderung (BStBl 2001 I S. 533), das Steueränderungsgesetz 2001 (BStBl 2002 I S. 4), das achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes (BStBl 2002 I S. 666), das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen (BStBl 2002 I S. 714) sowie durch das Flutopfersolidaritätsgesetz (BGBl 2002 I S. 3651) zu beachten sein.

Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:

 

1. Zuwendungen an politische Parteien § 10b Abs. 2 EStG)

Zuwendungen an politische Parteien i.S. des § 2 des Parteiengesetzes sind rückwirkend ab VZ 2002 bis zur Höhe von insgesamt 1.650 EUR (bei Zusammenveranlagung 3.300 EUR) im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (BStBl 2002 I S. 666).

 

2. Berücksichtigung von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)

Die durch das zweite Gesetz zur Familienförderung ab 1.1.2003 vorgesehene Anhebung des unschädlichen Betrags der eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist durch das Flutopfersolidaritätsgesetz auf den 1.1.2004 verschoben worden. Der unschädliche Betrag beträgt daher in 2003 wie im Vorjahr weiterhin 7.188 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2i.V.m. § 52 Abs. 40 Satz 3 Nr. 1 EStG i.d.F. des Flutopfersolidaritätsgesetzes). Der Hinweis zu den Kindern über 18 Jahre in den Lohnsteuer-Ermäßigungsanträgen ist daher falsch. Er müsste lauten: „nur eintragen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.188 EUR im Kalenderjahr betragen”.

 

3. Haushaltsfreibetrag § 32 Abs. 7 EStG)

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen wurde § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG rückwirkend ab 1.1.2002 gestrichen. Damit ist die Regelung, dass die Voraussetzungen für den Abzug des Haushaltsfreibetrags bereits im VZ 2001 vorgelegen haben müssen, entfallen. Für erstmalige Fälle in 2003 (z.B. Geburt oder Zuzug aus dem Ausland) sowie bei Trennung von Ehegatten in 2002 kann daher auf der Steuerkarte 2003 die Steuerklasse II eingetragen werden. Die Absenkung des Haushaltsfreibetrags von 2.340 EUR auf 1.188 EUR erfolgt erst ab VZ 2004 § 52 Abs. 40a EStG i.d.F. des Flutopfersolidaritätsgesetzes).

 

4. Tarif § 32a EStG)

Durch das Flutopfersolidaritätsgesetz wurden die im Rahmen der Steuerreformgesetze beschlossen Tarifsenkungen zum 1.1.2003 (Absenkung des Eingangs- und Höchststeuersatzes mit entsprechender Änderung des Tarifverlaufs sowie Anhebung des Grundfreibetrags) unter Beibehaltung der Tarifstufen 2002 auf den 1.1.2004 verschoben. Die Lohnsteuertabellen 2002 gelten also auch für 2003.

 

5. Unterhalt für gesetzlich unterhaltsberechtigte und ihnen gleich gestellte Personen § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG)

Die bisher vorgesehene Anhebung der Beträge von 7.188 EUR auf 7.428 EUR wird durch das Flutopfersolidaritätsgesetz erst ab VZ 2004 erfolgen § 52 Abs. 40 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 46 EStG i.d.F. des Flutopfersolidaritätsgesetzes).

 

6. Eintragung eines Freibetrags nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG mit korrespondierendem Hinzurechnungsbetrag

Durch die im Flutopfersolidaritätsgesetz beschlossene Verschiebung der Tarifabsenkung sind die in den Lohnsteuer-Ermäßigungsanträgen (Vordruck-Nr. F 32 – 08/02 Teil E) aufgeführten Beträge nicht zutreffend. Maßgebend sind weiterhin die folgenden für 2002 geltenden Beträge:

Lohnsteuerklasse Maximaler Freibetrag bei Sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern Maximaler Freibetrag bei anderen Arbeitnehmern, z.B. Beamten, Betriebsrentenempfängern
I oder IV 10.367 EUR 9.431 EUR
II 13.103 EUR 11.771 EUR
III 19.475 EUR 17.855 EUR
V 1.079 EUR 1.079 EUR
 

7. Freibetrag zur Förderung des Wohneigentums, wegen Verlusten aus anderen Einkünften oder wegen eines Verlustvortrags

Die Tatbestände zur Eintragung eines Freibetrags wegen Förderung des Wohneigentums sind weitestgehend ausgelaufen, so dass die gesonderte Anlage LSt 3 D für 2003 nicht mehr aufgelegt wurde. Für die verbleibenden Tatbestände § 10f EStG, Verlustvorträge des § 10d EStG) wurde der Abschnitt C II des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags (Vordruck-Nr. F 32 – 08/02) erweitert. Der Hauptfall „Freibetrag wie im Vorjahr” wurde unverändert beibehalten. Bei erstmaligen Anträgen oder Änderungen gegenüber dem Vorjahr ist der Freibetrag nunmehr im Vordruck zu beantragen und die Ermittlung vom Steuerpflichtigen ggf. auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.

 

Anlage:

Zusammenstellung der aufgeführten für 2003 maßgebenden Beträge:

Vorschrift Stichwort Betrag
§ 10b Abs. 2 EStG Zuwendungen an politische Parteien 1.650 EUR/3.300 EUR
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Unschädliche Einkünfte + Bezüge volljähriger Kinder 7.188 EUR
§ 32 Abs. 7 EStG Haushaltsfreibetrag 2.340 EUR
§ 32a EStG Grundfreibetrag 7.235 EUR/14.470 EUR
§ 33a Abs. 1 Sätze 1, 4 E...

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