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Stand: EL 65 – ET: 02/2005
Mit Urt v 06.03.2002 hatte das BVerfG BStBl II 2002, 618 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG u der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar sei u den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens ab 01.01.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Dies ist mit dem AltEinkG nun geschehen. Kernpunkt der Neuregelung ist die Einführung des Prinzips der nachgelagerten Besteuerung, dessen Umsetzung ist jedoch wegen zahlreicher Übergangsregelungen kompliziert ausgefallen. Die stufenweise Einführung der nachgelagerten Besteuerung bis zum Jahr 2040 findet jahrgangsbezogen statt. Die Sicherung der zutreffenden steuerlichen Erfassung wird durch Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger u der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der FinVerw (bei der BfA) sichergestellt.
Zukünftig ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen
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der Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung; berufsständische Versorgungseinrichtungen; neu zu schaffende kapitalgedeckte private Rentenversicherungen: s nachf zu § 10 Abs 1 Nr 2 EStG), |
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der Zusatzversorgung (Riester-Rente, betriebliche Altersversorgung) u |
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sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Kapitalanlagen ua Sparpläne, Kapitallebensversicherungen). |
Basis- u Zusatzversorgung werden nachgelagert besteuert, indem die Renteneinnahmen nach einer Übergangsfrist vollumfänglich der StPfl unterliegen, andererseits werden die Altersvorsorgebeiträge in der Ansparphase zum steuerlichen Abzug als SA zugelassen. Bei den Kapitalanlagen wurde der steuerliche Abzug als SA wesentlich eingeschränkt, ebenso wie die Steuerfreiheit für Neuverträge in der Lebensversicherung.
Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge wird die Portabilität (Mitnahme-/Übertragungsmöglichkeit auf andere ArbG) wesentlich verbessert u Direktversicherungsbeiträge in § 3 Nr 63 EStG einbezogen, was den Wegfall der pauschalen LSt des ArbG u zugleich die volle nachgelagerte Versteuerung der daraus zufließenden Renten bedeutet.
Schließlich wird die steuerliche Förderung der Riester-Rente unbürokratischer gestaltet, vor allem durch Einführung eines vereinfachten Dauerzulageverfahrens, die Verringerung der Zertifizierungskriterien u die Einführung geschlechtsneutral berechneter (Unisex-)Tarife für Verträge ab 2006.
Das Gesetz tritt ab dem 01.01.2005 in Kraft.
Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen des EStG, der EStDV u der LStDV:
Die Neuregelungen stellen sicher, dass aus der Übertragung nach § 4 Abs 2 Nr 2 u 3 BetrAVG keine steuerlichen Folgerungen gezogen werden; § 3 Nr 55 S 1 EStG stellt den Übertragungswert steuerfrei, wenn die Altersversorgung beim alten u neuen ArbG über einen externen Versorgungsträger (Pensionsfonds, Pensionskasse o Direktversicherung) durchgeführt wird. Nach § 3 Nr 55 S 2 EStG gilt dies auch, wenn die Übertragung vom alten ArbG o einer Unterstützungskasse an den neuen ArbG o eine andere Unterstützungskasse geleistet wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Altersversorgung beim alten ArbG über einen externen Versorgungsträger durchgeführt wurde, während sie beim neuen ArbG als Direktzusage gestaltet ist o über eine Unterstützungskasse erfolgt u umgekehrt: volle LStPfl.
Ergänzend sei hingewiesen auf die daneben weiter bestehenden Regelungen des § 3 Nr 65 u 66 EStG betr Übertragung von Verpflichtungen bei Betriebsschließung bzw Ausgliederung auf externe Versorgungsträger.
Unverändert gilt für Direktzusagen u Aufwendungen in eine Unterstützungskasse, dass der lohnsteuerliche Zufluss erst im Auszahlungszeitpunkt stattfindet.
Unverändert sind Beiträge an einen Pensionsfonds o an eine Pensionskasse bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei. Für Umlagen, die der ArbG im Umlageverfahren an eine Versorgungseinrichtung entrichtet, kommt die Steuerfreiheit indes nicht in Betracht.
Durch Neuregelung entfällt bei Direktversicherungen ab 2005 die bisher mögliche LSt-Pauschalierung nach § 40b EStG, die Beiträge an Direktversicherungen werden vielmehr in § 3 Nr 63 EStG einbezogen. Als Ausgleich erhöht sich der Höchstbetrag der steuerfreien betrieblichen Altersvorsorgebeträge um einen Fixbetrag von 1 800 EUR, der jedoch nicht sozialversicherungsfrei ist. Begünstigt sind weiterhin sowohl ArbG-Zusatzleistungen als auch arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlungen. Zudem wird die Art der künftigen Altersversorgung auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine Auszahlung der Versorgung in Form einer lebenslangen Rente o eines Auszahlungsplans mit Restverrentung ab dem 85. Lebensjahr vorsehen; der Vertrag kann die Möglichkeit einer Kapitalauszahlung vorsehen; wird dies...