Rn. 165
Stand: EL 66 – ET: 05/2005
Im Bereich des EStG erfolgt durch dieses Gesetz die Umsetzung der Änderungen der Mutter-/Tochterrichtlinie (Änderung v 22.12.2003, ABIEU Nr L 7, 41) in nationales Recht. Das Gesetz ist darüber hinaus ein "Omnibusgesetz" u dadurch zum "SteueränderungsG 2004" mutiert: s Stellungnahme des FinMin NRW in DB 2004, 2660ff. Im Einzelnen:
Die Änderung betrifft eine Ausnahme v Abflussprinzip bei Einkünften aus VuV betreffend Erbbauzins-Vorauszahlungen, u zwar mit Bezug auf BFH v 23.09.2003, IX R 65/02, DB 2003, 2628. Gemäß BFH waren Erbbauzins-Vorauszahlungen sofort als WK abziehbar. Die Änderung des § 11 EStG sieht eine gleichmäßige Verteilung der Vorauszahlungen auf den Nutzungszeitraum vor, es sei denn, es handelt sich um Nutzungsüberlassungen bis zu fünf Jahren u es gibt wirtschaftlich akzeptable Gründe für die Vorauszahlung bzw Einmalzahlung (zB Leasing). Dem Leistungsempfänger mit Überschusseinkünften ist ein Wahlrecht eingeräumt, die entsprechenden Einnahmen sofort bei Zufluss o gleichmäßig verteilt auf den Nutzungszeitraum zu versteuern.
Gemäß § 42 Abs 30 EStG nF ist die Vorschrift erstmals auf Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 geleistet wurden (sog unechte Rückwirkung, mE für den StPfl unzumutbar).
Betrifft Festlegung des sog Fifo-Verfahrens als Bewertungsreihenfolge für Wertpapiere in Giro-Sammelverwahrung sowie Devisenguthaben. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit Bedenken der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft, dass die ansonsten gemäß BFH v 24.11.1993, BStBl II 1994, 591 erforderliche Ermittlung v AK u Anschaffungszeitpunkten nicht praktikabel sei.
Wegen Bsp s DB 2004, 2661.
Das Fifo-Verfahren ist – bei noch unter die einjährige steuerlich relevante Aufbewahrungsfrist fallenden Wertpapieren – günstig bei fallenden u ungünstig bei steigenden Wertpapierkursen. Die Neuregelung ist ab dem VZ 2004 zu beachten.
Die Neuregelung betrifft die Günstigerprüfung (neues Recht o altes Recht zur Berücksichtigung v Altersvorsorgeaufwendungen) bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale im LSt-Abzugsverfahren. Sie begünstigt ArbN mit geringem Arbeitslohn, für die die alte Vorsorgepauschale in der bis 2004 geltenden Fassung des EStG (§ 10c Abs 2 – 4 EStG) günstiger war. Die Günstigerprüfung nach § 10c Abs 5 EStG ist nunmehr bereits im LSt-Abzugsverfahren zu berücksichtigen. Wegen der Benachteiligung Selbstständiger u Unternehmer (geltend bis 2019) s Dommermuth, DB 2005, 57, 60; Verlust von 4 448 EUR.
Betrifft Lohnzahlungen Dritter gemäß § 38 Abs 3a S 1 EStG. Die Möglichkeit, Bezüge bis zu EUR 10 000 mit einem festen Steuersatz von 20 % zu versteuern, ist zukünftig auch für beschr stpfl ArbN zulässig: Wirkung ab 2004 gemäß § 52 Abs 1 EStG.
Betrifft ebenfalls Lohnzahlungen von Dritten. Macht der ArbN keine oder erkennbar unrichtige Angaben u zeigt der ArbG dies dem Betriebsstätten-FA an, wird er aus der Haftung entlassen.
Für Entgelte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen u sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien o sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden, besteht für Zuflusszeitpunkte nach dem 31.12.2004 KapSt-Abführungspflicht (bisherige Besteuerungslücke zugunsten ausl Anteilseigner, aber auch der öff Hand im Inl).
Gemäß § 43 Abs 3 S 2 EStG ist KapSt auch dann einzubehalten, wenn Dividendenscheine an ausl Erwerber veräußert werden. Da nach § 44 Abs 1 S 1 EStG der Gläubiger der KapErtr auch Schuldner der KapSt ist, kann er durch Nachforderungsbescheide in Anspruch genommen werden, falls der Erwerber des Dividendenscheins den KapSt-Abzug v Entgeld nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat.
§ 43b Abs 1 u 2a EStG (Anpassung an die geänderte Mutter-/Tochterrichtlinie):
Die KapSt-Befreiung gilt künftig auch für Gewinnausschüttungen, die nicht der Muttergesellschaft selbst, sondern deren ausl EU-Betriebsstätte zufließen; dies gilt auch dann, wenn es sich um die ausl Betriebsstätte einer in Deutschland unbeschr stpfl Muttergesellschaft handelt.
Die Liste der begünstigten Gesellschaften (iS der Mutter-/Tochterrichtlinie) wurde wegen der zum 01.05.2004 erfolgten EU-Erweiterung um bestimmte Gesellschaftsformen der KapGes in den neuen Mitgliedsstaaten ergänzt; zusätzlich wurden die SE u die SCE in die Liste aufgenommen, darüber hinaus Gesellschaften, die zwar im Ansässigkeitsstaat der KSt unterliegen, in anderen Mitgliedsstaaten aber als PersGes behandelt werden.
§ 44 Abs 7 S 1 EStG idF EURLUmsG ist zu sehen im Zusammenhang mit der Anpassung des § 14 Abs 3 KStG in Reaktion des Gesetzgebers auf das Urt BFH v 18.12.2002, I R 51/01, BFH/NV 2003, 572. Zu verweisen ist auch auf das Schreiben der obersten FinBeh der Länder v 22.12.2004, Az IV B 7 – S 2770–9/04, veröffentlicht im Internet beim Bundesfinanzministerium u in DB 2005, 19. D...