Rn. 157
Stand: EL 61 – ET: 05/2004
Zum Jahresende 2003 wurden wieder einmal zahlreiche steuerliche Gesetzesänderungen verabschiedet, nämlich das StÄndG 2003, das StraBEG (nachfolgend s Rn 158) und das G zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (KORB II-Gesetz – folgt mit der nächsten Ergänzungslieferung, auch s Rn 159).
Folgende Änderungen des EStG enthält das StÄndG 2003:
Ab 2004 ist für die Berechnung steuerfreier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit von einem Stundenlohn von höchstens EUR 50 auszugehen. Betroffen von dieser Änderung sind ArbN mit einem Monatslohn von etwa TEUR 8 bzw einem Jahreslohn von etwa TEUR 100.
Als Folge des Beschlusses des BVerfG v 04.12.2002, BStBl II 2003, 534, zur Verfassungswidrigkeit der 2-Jahres-Frist bei doppelter Haushaltsführung beiderseits berufstätiger Ehegatten und bei fortlaufend verlängerten Abordnungen (sog Kettenabordnungen) wird die zeitliche Abzugsbeschränkung auf 2 Jahre aufgehoben. Eine Prüfung, ob die Beibehaltung über 2 Jahre hinaus aus beruflichen Gründen erfolgt, findet nicht mehr statt. Nach der Gesetzesbegründung wird die Billigkeitsregelung für ArbN ohne eigenen Hausstand (R 43 Abs 5 LStR 2002) nicht mehr fortgeführt. Anwendung gemäß § 52 Abs 12 EStG erstmals für 2003 bzw für noch nicht formell bestandskräftige Veranlagungen.
Betrifft die gesetzliche Verankerung der bisherigen Verwaltungregelung in R 157 Abs 4 EStR 2001 zum sog "anschaffungsnahen Aufwand".
Es wird die vor der Änderung der BFH-Rspr geltende Rechtslage gesetzlich festgeschrieben (BFH v 12.09.2001, BStBl II 2003, 569; 2003, 574; v 22.01.2003, BStBl II 2003, 596). Es wird nun von Gesetzes wegen grundsätzlich von HK ausgegangen, wenn die Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen (netto, ohne USt) in zeitlicher Nähe zur Anschaffung (3 Jahre) 15 % der Gebäude-AK übersteigen. Aufwendungen für Erweiterungen und Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, werden nicht berücksichtigt. Die Regelung gilt erst ab dem 01.01.2004 (Beginn der Maßnahme, dh Bauantrag bzw Einreichung der Bauunterlagen: § 52 Abs 16 S 7ff EStG). Ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass in R 157 Abs 2 EStR 2003 die Obergrenze, bis zu der auf Antrag der Herstellungsaufwand aus Vereinfachungsgründen als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand behandelt werden kann, von EUR 2 100 auf EUR 4 000 erhöht wurde.
Inl Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen haben ihren Kunden – auch erstmals für 2004 – jährlich eine zusammenfassende Jahresbescheinigung auszustellen, in der alle für die Besteuerung nach § 20 EStG (Kapitaleinkünfte) und nach § 23 Abs 1 Nr 2, 3 u 4 EStG (Wertpapiere, Termingeschäftige) relevanten Daten aus dort unterhaltenen Wertpapierdepots und -Konten zusammengeführt werden. Einzelheiten werden in einem amtlich vorgeschriebenen Muster geregelt. Die Bescheinigung soll die Mitteilung der für die Besteuerung erforderlichen Angaben an die FinVerw (Anlage KAP, Anlage AUS und Anlage SO) erleichtern. Die Anrechnung einbehaltener KapSt erfordert weiterhin die Vorlage einer Steuerbescheinigung, wobei auch hier die Anforderung einer Jahres-Steuerbescheinigung zu empfehlen ist, was allerdings jeweils nur vor Beginn des Kj bzw vor Ausstellung der ersten Steuerbescheinigung in einem Kj erfolgen kann. Tritt in Kraft für nach dem 31.12.2003 zufließende Beträge: § 52 Abs 39a EStG.
Bei der Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich wird statt auf das tatsächlich gezahlte Kindergeld auf den Anspruch auf Kindergeld abgestellt. Wird erst aufgrund eines nachträglichen Antrags Kindergeld gewährt, braucht die ESt-Festsetzung zukünftig nicht mehr geändert zu werden: In-Kraft-Treten ab VZ 2004 gemäß § 52 Abs 1 EStG.
Pflegeeltern, die im Auftrag des Jugendamtes ein Kind betreuen, sind nicht mehr verpflichtet, mindestens 20 vH des Unterhalts für das Pflegekind aus eigenem Einkommen nachweislich bestritten zu haben (so BFH v 29.01.2003, BStBl II 2003, 469). Das BMF hatte mit Schreiben v 29.08.2003 das Urt für den Bereich des Kindergelds anwenden wollen, jedoch die Anweisung im Hinblick auf die geplante Gesetzesänderung wieder ausgesetzt. Der aufwendig zu führende Nachweis, wegen dem Jugendämter von zunehmenden Schwierigkeiten berichtet hatten, Pflegeeltern zu finden, ist für alle noch nicht bestandskräftig festgesetzten Fälle entfallen: § 52 Abs 40 S 1 EStG.
Auch bei Übertragung von Insolvenzgeld zwecks Vorfinanzierung auf einen Dritten, zB ein Kreditinstitut, ist dieses beim ArbN in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen und von der Bundesagentur für Arbeit – ab dem Kj 2005 – an die FinBeh elektronisch zu übermitteln; der ArbN wird entsprechend informiert. Im Vorgriff stellt die Bundesagentur für Arbeit bereits seit dem 01.01...