Rn. 174
Stand: EL 74 – ET: 05/2007
Das Gesetz beruht im Wesentlichen auf Vorgaben des europäischen Rechts hinsichtlich grenzüberschreitender Umstrukturierungen, enthält darüber hinaus aber auch wesentliche Änderungen des Einkommens-, des Umwandlungs- und des KSt-Rechts, die auch für nationale Tatbestände von Bedeutung sind.
Wegen Einzelheiten zu den nachstehenden Änderungen des EStG Hinweis auf Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481.
Regelt, dass ebenso wie bei der Wertaufholung nach einer früheren vollen steuerwirksamen Teilwertabschreibung die hälftige Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen (S 1) nicht gilt, soweit in früheren Jahren ein voll steuerwirksamer Abzug nach § 6b EStG oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind; soll eine heute bestehende Gesetzeslücke beseitigen.
Wegen der Abschaffung des Instituts der einbringungsgeborenen Anteile werden die beiden Sätze gestrichen (nachfolgend s zu § 52 Abs 4b EStG).
In Nachfolge zum Wegfall der S 3 u 4 in § 3 Nr 40 EStG entfallen in Abs 2 des § 3c EStG die S 3 u 4.
Danach steht einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke gleich (Fiktion!) die grenzüberschreitende "Entstrickung", dh der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der BRD hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines WG (zB bei einer Überführung in eine ausl Betriebstätte).
Dies gilt nicht für Anteile an einer europäischen Gesellschaft (SE) nach Art 8 der EG-VO Nr 2157/2001 v 08.10.2001 (parallele Regelung für europäische Genossenschaften – SCE). In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmung eines DBA in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der europäischen Gesellschaft (oder europäischen Genossenschaft) zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.
Es soll sich nach der Gesetzesbegründung nur um eine Klarstellung zum geltenden Recht handeln. Inhaltlich neu seien lediglich die Sätze 4 und 5, die den Sonderfall der Anteile an einer europäischen Gesellschaft regeln.
Bei einer fiktiven Entnahme infolge einer Entstrickung kommt es neuerdings also zu einer Sofortversteuerung; eine Stundungsregelung ähnlich der Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG als Folge der EuGH-Entscheidung v 11.03.2004 ist nicht vorgesehen. Eine fiktive Entnahme soll lt FinVerw verwaltungstechnisch nicht administrierbar sein.
Nach dem Gesetzestext liegt sowohl für den Fall der Überführung eines WG in eine DBA-Freistellungs-Betriebsstätte als auch in eine Betriebsstätte ohne DBA-Freistellung (also eine Anrechnungs-Betriebsstätte) ein Entstrickungstatbestand vor, während im ersten Fall die Verwaltung bisher eine aufgeschobene Gewinnrealisierung gewährte und im zweiten Fall keine Entnahme angenommen hat. Im zweiten Fall soll die Beschränkung der deutschen Besteuerung aus der Anrechnung ausl Steuern folgen, die zu einer nur teilweisen steuerlichen Belastung des Veräußerungsgewinns mit deutschen Steuern führt. Zu einer erstmaligen Entstrickungsbesteuerung kommt es auch dann, wenn ein WG erst durch Abschluss eines DBA mit Freistellungsmethode aus der deutschen Besteuerung ausscheidet, ohne dass der StPfl hier tätig würde!
Ergänzt wird hinsichtlich einer grenzüberschreitenden "Verstrickung" spiegelbildlich Folgendes:
Zitat
"einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der BRD hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines WG gleich."
Betroffen sind WG, die bisher nicht der deutschen Besteuerung unterlagen, dieser aber nunmehr unterliegen werden.
Hier reicht aber die "Verstärkung" des deutschen Besteuerungsrechtes nicht aus, dh die Überführung eines WG aus einer Anrechnungs-Betriebsstätte ins Inl wird nicht als Einlage behandelt, da das WG bereits steuerverstrickt war.
Für aus dem Stammhaus in eine EU-Betriebstätte (nicht EWR und Aus-/Drittland) "entstrickte" WG kann gem § 4g Abs 1 EStG im Betrag der Differenz zwischen gemeinem Wert und Buchwert auf Antrag (nur für alle WG einheitlich) für jedes WG einzeln ein Ausgleichsposten gebildet werden, der im Wj seiner Bildung und in den folgenden vier Wj zu je einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen ist (statt bisher 10 Jahre lt Betriebstättenerlass – BMF v 24.12.1999, BStBl I1999, 1076 Tz 2.6.1).
Der Ausgleichsposten ist sofort im vollen Umfang aufzulösen, wenn das WG
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aus dem BV des StPfl ausscheidet (durch Entnahme) |
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aus dem Bereich der EU ausscheidet |
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die stillen Reserven im Ausl realisiert werden o hätten realisiert werden müssen. |
§ 4g Abs 3 EStG enthält eine Klausel für den Fall der Rückzuordnung in das Stammhaus innerhalb der Nutzungsdauer des WG bzw max innerhalb von 5 Jahren (rückwirkendes Ereignis iSv § 175 Abs 1 Nr 2 AO). § 4g Abs 4 EStG regelt die Anwendung für § 4 Abs 3 EStG.
§ 4g Abs 5 EStG regelt die Meldepflichten bei Ereignissen gem Abs 2.
§ 4g EStG ist lt Wortlaut ...