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Stand: EL 79 – ET: 05/2008
Das BMF hat den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 15.12.2006 (IV A 3 – S 1910 – 253/06) veröffentlicht, der Bundestag hat diesen mit im Weiteren zwei Änderungen am 06.07.2007 verabschiedet betr
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den nebenberuflichen Steuerfreibetrag v 500 EUR anstelle der im Referentenentwurf noch vorgesehenen Einführung eines Abzugs von der Steuerschuld für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten (freiwillige, unentgeltliche Betreuung von hilfsbedürftigen alten, kranken oder behinderten Menschen mit einem Zeitaufwand von durchschnittlich mindestens 20 Stunden monatlich im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öff Rechts oder einer inl gemeinnützigen Einrichtung) iHv 300 EUR im Kj und |
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die Ausweitung des Spendennachweises bis zu 200 EUR statt bisher 100 EUR durch einfachen Bareinzahlungsbeleg o eine Buchungsbestätigung. |
Die Regelungen sollen rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft treten, wobei Übergangsregelungen Wahlrechte hinsichtlich der Anwendung neuen oder alten Spendenrechts für den VZ 2007 enthalten. Die BR-Verabschiedung erfolgte am 21.09.2007.
Mit dem Gesetz sollen Hilfen für Helfer iSv Erleichterungen für das bürgerschaftliche Engagement gegeben werden. Dazu verfolgt das Gesetz im Wesentlichen die folgenden Ziele:
Bessere Abstimmung und Vereinheitlichung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht durch Aufgabe der bisherigen Unterscheidung zwischen gemeinnützigen u spendenbegünstigten Zwecken. Weder der Kreis der gemeinnützigen noch der Kreis der spendenbegünstigten Zwecke wird verkleinert (zusätzlich gem § 52 Abs 2 Nr 25 AO: Stärkung des bürgerlichen Engagements). Statt bisher in Anlage 1 zu § 48 EStDV werden die als gemeinnützig anerkannten Zwecke in § 52 Abs 2 AO nicht abschließend (so geändert v BR) aufgezählt, die Abzugsregelungen in EStG, KStG u GewStG können auf Verweise auf die §§ 52 – 54 AO beschränkt werden. Spendenbegünstigung u Gemeinnützigkeit nach den §§ 52 – 54 AO laufen somit stets parallel. An der Unterscheidung zwischen abzugsfähigen Spenden u nicht abzugsfähigen Mitgliedsbeiträgen (insb Sport, Kultur – allerdings lt Gesetzesbegründung zukünftig unschädlich sind Vergünstigungen für Mitglieder im Kulturbereich, dh Rücksichtnahme auf besondere Verhältnisse im kulturellen Bereich –, Heimatpflege) gem bisher Abschn B der Anlage 1 zu § 48 EStDV wird festgehalten: § 10b Abs 1 S 2 EStG.
Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % bzw 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte auf einheitlich 20 %: § 10b Abs 1 S 1 EStG.
Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags von Großspenden und des zusätzlichen Höchstbetrags für Spenden an Stiftungen zugunsten eines zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrags: § 10b Abs 1 S 3 EStG.
In Kraft für ab 2007 geleistete Spenden, allerdings gilt für 2007 auf Antrag (Rücktrag bei Großspenden) das alte Recht: § 52 Abs 24b S 2 u 3 EStG.
Anhebung des Höchstbetrages für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden) von 307 000 EUR auf 1 Mio EUR ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr.
Senkung des Haftungssatzes bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen von 40 % auf 30 % als Folge der Senkung des durchschnittlichen Grenzsteuersatzes ab 2007 (Art 9 S 1 des Gesetzes). Dafür gemäß § 9 Abs 5 GewStG ggf zzgl 15 % (bisher 10 %) GewSt.
Anhebung des sog Übungsleiterfreibetrags (nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung im erzieherischen oder künstlerischen Bereich oder zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen) von 1 848 EUR auf 2 100 EUR im Kj.
Neue "Ehrenamtspauschale" für Tätigkeiten im Auftrag von gemeinnützigen, mildtätigen u kirchlichen Körperschaften o juristischen Personen des öff Rechts, sofern sie nicht von anderen Regelungen profitieren, insb dem vorstehenden Übungsleiterfreibetrag.
Nur nachrichtlich außerhalb des EStG:
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§ 58 Nr 3 u 4 AO: gemeinnützige Körperschaften dürfen zukünftig Arbeitskräfte u Räume auch an Körperschaften des öff Rechts überlassen, nicht nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften |
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§ 61 Abs 2 AO: Wegfall. Die Regelung zum Vermögensanfall bei Auflösung etc wird enger gefasst, zukünftig müssen ein Anfallsberechtigter o ein konkreter Zweck genannt werden. |
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§ 64 Abs 3 AO, § 67a Abs 1 AO: Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Bestätigungen gemeinnütziger Körperschaften sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen von jeweils 30 678 EUR auf 35 000 EUR Einnahmen im Jahr. |