Rn. 184
Stand: EL 83 – ET: 05/2009
Eltern erhalten mehr Kindergeld – ab 2009für das erste und zweite Kind plus je 10 EUR u ab dem dritten Kind je 16 EUR monatlich – gem § 66 Abs 1 S 1 EStG u § 6 BundeskindergeldG (= Art 2 dieses Gesetzes). Es gibt einen Zuschuss zum Schulbeginn, u haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich besser absetzen. Im Gegenzug werden Zahlungen an Tagespflegepersonen durch Jugendamt o Gemeinde für die Kinderpflege stpfl.
Enthält folgende Änderungen des EStG gem Art 1 des Gesetzes (ohne redaktionelle Anpassungen von §§ an die nachfolgenden Änderungen):
Seit 2006 können Eltern den Aufwand für die Betreuung ihres Nachwuchses bis zum 14. und bei eingetretener Behinderung bis zum 25. bzw 27. Lebensjahr steuerlich mit 2/3 der Aufwendungen mit bis zu 4 000 EUR pro Kind und Jahr wie BA und WK o als SA geltend machen, wenn sie
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zusammen wohnen u beide erwerbstätig sind (wie BA und WK), |
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für Alleinerziehende mit Berufstätigkeit (wie BA und WK), |
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wenn ein Elternteil berufstätig ist u der andere sich in Ausbildung befindet, krank oder behindert ist (als SA) o |
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wenn ein Elternteil berufstätig ist bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren (als SA). |
Die Regelungen werden im neuen § 9c EStG zusammengefasst, ohne materielle Auswirkungen. Berücksichtigt werden können
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Aufwendungen für die Unterbringung in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tages-, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen, |
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die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern, |
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die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, u |
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die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben. |
Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder Freizeitbetätigungen werden nicht gefördert.
Sofern ArbN den WK-Pauschbetrag von 920 EUR nicht überschreiten, werden sie nicht benachteiligt, weil die Kinderbetreuung zusätzlich zur Pauschale geltend gemacht werden kann.
Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung müssen durch Vorlage einer Rechnung und zusätzlich durch die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachgewiesen werden, seit 2008 allerdings nicht mehr zwingend der Steuererklärung beigelegt werden. Das FA kann sie aber anfordern.
Erfüllen Eltern nicht die Voraussetzungen des § 9f EStG (ist vorrangig), können sie, sofern eine Betreuung in den eigenen vier Wänden erfolgt, gem § 35a EStG ab 2009 20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse von der ESt absetzen.
§ 33a EStG: Die beiden Pflegepauschbeträge nach § 33a Abs 3 EStG entfallen und werden in § 35a EStG einbezogen. Somit kann die Steuerermäßigung auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- u Betreuungsleistungen u Aufwendungen, die einem StPfl wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
§ 35a EStG: Abzugsfähig bei der ESt (unabhängig vom individuellen Steuersatz wie bei § 33a EStG) sind 20 % der in EU- bzw EWR-Haushalten anfallenden Aufwendungen (die Prozentsätze von 10 % – Mini-Jobs – und 12 % – sozialversicherungspflichtige Jobs – entfallen) wie folgt (soweit nicht vorrangig § 9c EStG unterfallend):
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bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienst- sowie Pflege- und Betreuungsleistungen max 4 000 EUR pa, |
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für haushaltsnahe Mini-Jobs max 510 EUR im Jahr (unverändert) u |
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für Handwerkerleistungen – ohne Materialkosten – max. 600 EUR pa (unverändert, hierzu aber s Rn 186 Konjunkturpaket I). |