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Stand: EL 97 – ET: 11/2012
Das Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG beinhaltet außer dem der Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU dienenden Gesetz (EU-BeitreibungsG – EUBeitrG) in Art 1 noch eine Vielzahl weiterer praxisrelevanter Neuregelungen (teilweise rechtsprechungsbrechend, s zu § 12 Nr 5 EStG), von denen die in Art 2 zum EStG nachfolgend vorgestellt werden sollen, soweit inhaltlich von Belang (Inkrafttreten gem Art 25 Abs 4 BeitrRLUmsG idR am 14.12.2011):
Rentensteuerbefreiung für Verfolgte u deren Hinterbliebene iSv § 1 BundesentschädigungsG, wenn sozialversicherungsrechtliche Anrechnungszeiten zur Kompensation eines durch die Verfolgung entstandenen Nachteils in der Rente enthalten sind. In Kraft gem § 52 Abs 4a S 1 EStG für allen Fälle, in denen die Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist.
§ 3 Nr 55c – 55e/§ 22 Nr 5 Satz 2 u 11 EStG:
Regelungen überwiegend klarstellenden Charakters zur Steuerbefreiung von Übertragungen von Anrechten auf Altersversorgung und zur nachgelagerten Besteuerung.
Rechtsprechungsbrechende (BFH v 28.07.2011, VI R 38/10 u 7/10) angeblich bloße "Klarstellung" (so BT-Drucks 17/7524, 12ff, 20), dass Aufwendungen des StPfl für seine erstmalige Berufsausbildung o für sein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine BA bzw WK sind. Hat der StPfl also zB erst eine Lehre abgeschlossen und nimmt danach erstmalig ein Studium auf, so gilt für ein solches Erststudium das BA-/WK-Abzugsverbot nicht.
Zugleich wird die Höchstgrenze des SA-Abzugs nach § 10 Abs 1 Nr 7 EStG von 4 000 EUR auf 6 000 EUR erhöht. Wegen eines Hinweises zur Kindergeldberechtigung in betroffenen Fällen s Paintner, DStR 2012, 107.
Inkrafttreten: Gem § 52 Abs 12 S 11 bzw Abs 23d S 5 EStG ist die Neuregelung für die VZ ab 2004 anzuwenden, die Erhöhung gem § 52 Abs 24a S 3 EStG ab VZ 2012. In der Literatur sind bereits verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden: ua s Geserich, DStR 2011, 1506; Schneider, HFR 2011, 1108).
Einführung eines Mindestbeitrags von 60 EUR pro Jahr für die iRd steuerlich geförderten Altersvorsorge (§ 10a EStG) mittelbar zulageberechtigten Personen, um eine Rückforderung von Altersvorsorgezulagen aufgrund eines Wechsels des Zulagestatus zu vermeiden. Für Zulageberechtigte, die in der Vergangenheit in Unkenntnis ihres Zulagestatus keine oder zu geringe Altersvorsorgebeiträge geleistet haben, ist im Bereich der Altersvorsorgezulage für bestimmte Fälle die Möglichkeit vorgesehen, Beiträge nachträglich zu entrichten.
In Kraft lt Art 25 Abs 1 BeitrRLUmsG am 01.01.2012, wegen Übergangsregelung s § 52 Abs 63b EStG.
Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste beim Kindergeld um den Bundes- bzw Jugendfreiwilligendienst sowie redaktionelle Anpassung des BundeskindergeldG beim Kinderzuschlag.
Anpassungen und Klarstellungen im Zusammenhang mit den elektronischen LSt-Abzugsmerkmalen (ELStAM).
Der ArbN kann nach dem angefügten § 38b Abs 3 EStG auch beantragen, dass für ihn eine ungünstigere Steuerklasse oder eine geringere Anzahl an Kinderfreibeträgen als LSt-Abzugsmerkmal gebildet wird, um zu verhindern, dass seine Familienverhältnisse gegenüber seinem ArbG offenbart werden.
§ 39 EStG betraf die Ausstellung der LSt-Karte durch die Gemeinden. Da die Gemeinden letztmalig 2010 LSt-Karten ausgestellt haben, die nach § 52b Abs 1 EStG auch für 2011 und 2012 gelten), wurde der bisherige Inhalt ersetzt durch eine Regelung über die Bildung und Übermittlung der LSt-Abzugsmerkmale.
§ 39e EStG wurde durch das JStG 2008 eingefügt u war eine Einführungsnorm für die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale. Im Zuge der während des Gesetzgebungsverfahrens noch für 2012 geplanten, aber wegen Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens auf den 01.01.2013 verschobenen Einführung beschränkt sich § 39e EStG künftig auf das technische Verfahren der automatisierten Bildung von LSt-Abzugsmerkmalen beim BZSt, die zentrale Bereitstellung der bei den FA gebildeten LSt-Abzugsmerkmale u den Abruf der Datensätze durch die ArbG.
Inkrafttreten gem Art 25 Abs 1 BeitrRLUmsG am 01.01.2012. Bis zum Start des ELStAM-Verfahrens, der gem § 52b Abs 5 S 1 EStG durch den BMF bekanntzugeben ist, sind die Übergangsregeln des § 52b EStG weiterhin zu beachten (s BMF v 06.12.2011, DStR 2011, 2408). Für die LSt-Abzugsmerkmale des § 39 Abs 4 Nr 4 u 5 EStG (Beiträge zu einer privaten Kranken- oder Pflege-Pflichtversicherung und Freistellung vom LSt-Abzug aufgrund eines DBA) sind nach dem Start des ELStAM-Verfahrens außerdem die Übergangsregeln in § 52 Abs 50g u 51b EStG zu beachten: Durch BMF-Schreiben wird mitgeteilt werden, wann diese LSt-Abzugsmerkmale erstmals elektronisch abgerufen werden können; bis dahin ist § 39b Abs 6 EStG (Papierbescheinigung) weiterhin anzuwenden (§ 52 Abs 51b EStG).
Betrifft den Ka...