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Stand: EL 140 – ET: 12/2019
Erhöhung des Kinderfreibetrags in zwei Schritten:
- 2019 wird der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) auf 2 490 EUR (insgesamt 4 980 EUR) erhöht.
- 2020 wird der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil erneut um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) für jeden Elternteil auf 2 586 EUR (insgesamt 5 172 EUR) erhöht.
Die Entlastungswirkung ist abgestimmt mit der Erhöhung des Kindergelds ab dem 01.07.2019: s unten zu § 66 EStG.
Erhöhung des Grundfreibetrags in zwei Schritten:
- 2019 wird der Grundfreibetrag von bislang 9 000 EUR auf 9 168 EUR je StPfl angehoben.
- 2020ff wird der Grundfreibetrag auf 9 408 EUR je StPfl angehoben.
Erhöhung der Tarifeckwerte des ESt-Tarifs in ebenfalls zwei Schritten (zum Abbau der kalten Progression):
Bei Tarifeckwerten ändert sich der Tarifverlauf. Nach Überschreitung des Grundfreibetrags beginnt erst die untere Proportionalzone, dann folgt die Progressionszone, danach die obere Proportionalzone bis zum Grenzsteuersatz von 42 %:
- 2019 werden diese Eckwerte um 1,84 % nach rechts verschoben; dies soll in etwa der voraussichtlichen Inflationsrate des Jahres 2018 entsprechen.
- 2020ff werden die Eckwerte um weitere 1,95 % nach rechts verschoben; dies soll in etwa der voraussichtlichen Inflationsrate des Jahres 2019 entsprechen.
Der Grenzsteuersatz wird ab dem VZ
- 2019 bei einem Einkommen von 55 961 EUR,
- 2020 ab einem Einkommen von 57 052 EUR erreicht,
- (bei Zusammenveranlagung ab 111 922/114 104 EUR).
Der Zuschlag von 3 % auf 45 % ("Reichensteuer") wird
- 2019für Einkommensbestandteile fällig, die 265 327 EUR überschreiten,
- 2020für Einkommensbestandteile fällig, die 270 500 EUR überschreiten,
- (bei Zusammenveranlagung 530 654 EUR/541 000 EUR).
Folgeänderung zu 32a Abs 1 EStG betr den Abzug von Unterhaltsleistungen, der sich der Höhe nach am steuerlichen Existenzminimum orientiert, in zwei Schritten:
- 2019 wird der Unterhaltshöchstbetrag von bislang 9 000 EUR auf 9 168 EUR angehoben.
- 2020ff wird der Unterhaltshöchstbetrag von 9 168 EUR auf dann 9 408 EUR angehoben.
Parallel zur Tarifänderung in § 32a EStG werden auch die Zahlenwerte für den LSt-Abzug in 2019 sowie 2020ff angepasst.
Als Folgeänderung zu den Tarifänderungen in § 32a EStG werden die Arbeitslohngrenzen angepasst:
§ 46 Abs 2 Nr 3 EStG: Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer ESt-Erklärung für ArbN mit geringem Jahresarbeitslohn (bisher 11 400 EUR/21 650 EUR bei Zusammenveranlagung):
- 2019 Erhöhung auf 11 600 EUR/22 050 EUR.
- 2020ff Erhöhung auf 11 900 EUR/22 600 EUR.
§ 46 Abs 2 Nr 4 EStG: Bei einem vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag gemäß § 39a Abs 1 EStG entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer ESt-Erklärung, wenn die Einkünfte des ArbN jedoch so gering sind, dass keine ESt-Schuld entstehen kann (bisher 11 400 EUR/21 650 EUR bei Zusammenveranlagung):
- 2019 Erhöhung auf 11 600 EUR/22 050 EUR.
- 2020ff Erhöhung auf 11 900 EUR/22 600 EUR.
Folgeänderung zu § 32 Abs 6 S 1 EStG betr die Bemessungsgrundlage (LSt) für die Zuschlagsteuern:
- 2019 Erhöhung des Abzugsbetrages von 4 788 EUR um 192 EUR auf 4 980 EUR bzw des entsprechenden Anteils je nach LSt-Klasse.
- 2020ff Erhöhung des Abzugsbetrages von 4 980 EUR um 192 EUR auf 5 172 EUR bzw des entsprechenden Anteils je nach LSt-Klasse.
Die entsprechende Bemessung der KiSt wird bei der Aufstellung der Programmablaufpläne für den LSt-Abzug berücksichtigt.
Erhöhung des Kindergelds ab dem 01.07.2019 (gem § 52 Abs 49a S 9 EStG idF Art 2 FamEntlastG) je Kind um 10 EUR monatlich.
Nach der Erhöhung beträgt das monatliche Kindergeld ab dem 01.07.2019
- für das erste u zweite Kind 204 EUR,
- für das dritte Kind 210 EUR u
- für das vierte u weitere Kinder 235 EUR.
Hingewiesen werden soll auf entsprechende Folgeänderungen in § 3 Abs 2a S 1 SolZG u § 6 BKGG.