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Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Der Bundesrat hat in seiner 979. Sitzung am 28.06.2019 dem vom Deutschen Bundestag (BT) am 29.11.2018 verabschiedeten Gesetz zugestimmt (BR-Drucks 303/19), nachdem er zuvor (am 14.12.2018) den Gesetzesbeschluss des BT zu Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau von der TO abgesetzt hatte.
Das Bundeskanzleramt hat vor der Bundesratssitzung zugesagt, die im Gesetz enthaltene Baukostenobergrenze von 3 000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche in Regionen mit angespannter Wohnungslage zeitnah auf 3 500 EUR zu erhöhen: zum Nachweis s Morawitz, DStR 2019, 1545 Fn 7.
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft (Art 3).
Nachfolgend die Neuregelungen gemäß Art 1 betreffend § 7b EStG (neu), § 37 Abs 3 S 10 EStG nF und 52 Abs 15a EStG (neu).
§ 7b EStG (neu) beinhaltet die folgenden Regelungen:
Wahlrecht, für eine neue Wohnung, die in einem Mitgliedstaat der EU belegen ist, neben der 2 %igen AfA nach § 7 Abs 4 EStG eine Sonder-AfA bis zu 5 % pa der Bemessungsgrundlage nach § 7b Abs 3 EStG im Jahr der Anschaffung/Herstellung u den nachfolgenden drei Jahren geltend zu machen.
Die weitere Abschreibung ab dem vierten auf die Anschaffung/Herstellung folgenden Jahr erfolgt durch Aufteilung des Restwertes auf die verbleibende Nutzungsdauer gemäß § 7a Abs 9 EStG.
Im Anschaffungsfall muss die Anschaffung im Jahr der Fertigstellung erfolgen.
Die Sonder-AfA kann nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden.
Die geförderten Wohnungen können (zwingendes EU-Recht) auch in Staaten belegen sein, die vertraglich verpflichtet sind, Amtshilfe gemäß des EU-Amtshilfegesetzes im erforderlichen Umfang zu leisten (analog § 7b Abs 1 S 1 EStG – mit dem Gesetzesziel, den Wohnungsnotstand in Deutschland zu verringern, nicht kompatibel, so zu Recht Morawitz, aaO, Fn 9).
Fordert die Schaffung neuer, bisher nicht vorhandener, Wohnungen, die die Voraussetzungen des § 181 Abs 9 BewG erfüllen müssen. Nach der Gesetzesbegründung (s Morawitz, aaO, Fn 10) kann eine neue, dh zusätzlich und erstmalig geschaffene Wohnung sowohl in einem neuen als auch in einem bestehenden Gebäude, zB durch Aufstockung, entstehen. Zudem muss zwecks schneller Erhöhung des Wohnungsbestands der Bauantrag für die neuen Wohnungen nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt o eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt werden.
Die AK/HK (einschließlich dazugehörender Nebenräume) dürfen 3 000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen (sozialer Aspekt; die Grundstückskosten inklusive Außenanlagen sind dabei nicht zu berücksichtigen).
Die geförderte neue Wohnung muss im Jahr der Anschaffung/Herstellung u in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen; Wohnungen, die nur der kurzfristigen Beherbergung dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Unter entgeltlicher Überlassung wird nach der Gesetzesbegründung nur eine Überlassung zu mindestens 66 % der ortsüblichen Miete verstanden (Prozentsatz lt § 21 Abs 2 S 2 EStG), ansonsten liegt eine unentgeltliche Überlassung vor (BT-Drucks 19/4949, 14).
Dienen Räume sowohl Wohn- als auch beruflichen Zwecken, sind diese voll dem Zweck zuzuordnen, der überwiegt; das häusliche Arbeitszimmer eines Mieters wird den Wohnzwecken zugeordnet (BT-Drucks19/4949, 14).
Definiert die Bemessungsgrundlage, dh den abschreibungsfähigen Teil der AK/HK. Die Höchstgrenze wurde auf 2 000 EUR pro qm Wohnfläche festgelegt.
S 1 Nr 1–3führt schädliche Tatbestände an, die zu einer Rückgängigmachung der Sonderabschreibung führen, und zwar wie folgt:
§ 7b Abs 4 S 1 Nr 1 EStG:
Die begünstigte Wohnung wird im Jahr der Anschaffung/Herstellung u in den folgenden neun Jahren nicht entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen. Wird die Wohnung stpfl innerhalb des zehnjährigen Nutzungszeitraums nach § 7b Abs 2 Nr 3 EStG veräußert, muss der Veräußerer nachweisen, dass auch der Erwerber die geförderte Wohnung für den verbleibenden Nutzungszeitraum entgeltlich zu Wohnzwecken überlässt: wegen Einzelheiten der Vertragsgestaltung s Morawitz, aaO.
§ 7b Abs 4 S 1 Nr 2 EStG:
Die begünstigte Wohnung wird im Jahr der Anschaffung/Herstellung o in den folgenden neun Jahren veräußert u der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der ESt o KSt (zB wenn die 10-Jahresfrist für das Grundstück nach § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 EStG schon vor Beginn der Herstellung überschritten ist).
§ 7b Abs 4 S 1 Nr 3 EStG:
Die Baukostenobergrenze von 3 000 EUR pro qm Wohnfläche nach § 7b Abs 2 Nr 2 EStG wird in den drei Jahren nach dem Anschaffungs- o Herstellungsjahr durch nachträgliche AK o HK überschritten (ggf Reserve einplanen).
S 2 ordnet in den vorstehenden drei schädlichen Fällen die Änderung von Bescheiden an, in denen die Sonderabschreibung berücksichtigt wurde.
S 3 Hs 2 lässt die Festsetzungsfristen für die von der Sonderabschreibung betroffe...