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Stand: EL 48 – ET: 08/2001
Die Änderungen reichen auf dem Gebiet der Ehegattenbesteuerung aufgrund eines Beschlusses des BVerfG v 17.01.1957 (BStBl I 57, 193) weit vor das EStG 1955 zurück. Die §§ 26 bis 26e werden in bestimmt abgegrenzten Fällen auch auf die VZ 1949 bis 1954 angewendet. Im übrigen enthält Art 4 StÄndG einzelne Gültigkeitsbestimmungen, soweit sich nicht aus anderen Teilen des Gesetzes bzw aus der Sache im Zusammenhang mit der Inkrafttretungsbestimmung (Art 16 StÄndG) die zeitliche Anwendung der einzelnen Änderungen und Ergänzungen von selbst ergibt.
Besonders bemerkenswert aus den neu hinzugekommenen steuerfreien Einnahmen ist die jetzige Nr 12 (Art 1 Nr 2 Buchst f StÄndG), wonach steuerfrei sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das gleiche soll für andere Bezüge gelten, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift, insbes mit ihrem ersten Satz die Bedenken des BFH in seiner Entscheidung vom 22.09.1955, BStBl III 56, 181 ausräumen, die gegen die Anerkennung der Ministerialzulagen als steuerfreie Einnahmen unter dem Gesichtspunkt der Aufwandsentschädigung gerichtet waren. Von geringerer Bedeutung waren die Änderungen des § 33a EStG 1955, wonach an die Stelle von 720 DM nunmehr 900 DM treten. Durch den neuen § 34a EStG 1957 (Art 1 Nr 10 StÄndG) wird die mit ÄndG v 05.10.1956 bereits von 7 000 DM auf 9 000 DM erhöhte Grenze für steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge mit Wirkung für erstmals 1957 abermals erhöht, und zwar auf 15 000 DM. § 34c EStG 1957 über die Behandlung gezahlter ausländischer ESt wurde um eine Ziffer 6 in Abs 5 ergänzt, wonach durch Rechtsverordnung auch der Abzug ausländischer Steuern vom Einkommen, die nicht unter Abs 1 fallen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte geregelt werden kann. Der neue § 40 EStG (Art 1 Nr 13 StÄndG), der bisher unbesetzt war, enthält Ermächtigungen zum Erlaß einer Rechtsverordnung, durch die zum Zwecke der Vereinfachung des Verfahrens angeordnet werden kann, daß die Lohnsteuer in bestimmten Fällen mit Pauschsteuersätzen bemessen werden kann. Außerdem wird in Abs 2 der neuen Vorschrift dem FA unmittelbar die Ermächtigung erteilt, in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer nach einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 39 zu ermittelnden vH-Satz zu erheben. Von größerer Tragweite ist die Einführung von Altersfreibeträgen auch für unverheiratete Personen, die nach § 32 Abs 3 Nr 2 EStG 1955 in Steuerklasse II fallen, für 1957. Der Altersfreibetrag betrug 360 DM. Ab 1962 sind es 600 DM, bei zusammenveranlagten Ehegatten 1 200 DM. Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Altersfreibetrags ist, daß der Steuerpflichtige mindestens vier Monate vor Ablauf des VZ das 70. Lebensjahr vollendet hat. Wegen Vereinfachungen bei der Kapitalertragsteuer Hinweis auf die Neufassung der §§ 43, 44 EStG 1955 (Art 1 Nr 15, 16 StÄndG).
Eine wesentliche Vereinfachung bei der Ermittlung des für einen bestimmten Veranlagungszeitraum der Besteuerung zugrunde zu legenden Gewinns brachte die Neuregelung des § 2 Abs 6 Nr 2 EStG für Gewerbetreibende mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr. Damit ist das Gesetz zu einer Regelung zurückgekehrt, die seit 1934 bis zur Währungsumstellung bestanden hatte, nach der Währungsumstellung jedoch der bis EStG 1955 geltenden Regelung hat weichen müssen. Für Land- und Forstwirte wurde die bisherige Regelung der Aufteilung der Wirtschaftsjahrgewinne auf die VZ, auf die sich die Wirtschaftsjahre erstrecken, ausdrücklich beibehalten. Von erheblicher Bedeutung war die Neuregelung des § 10a EStG 1952/55. Abgesehen davon, daß der Satz des als Sonderausgabe abzugsfähigen nichtentnommenen Gewinns für die VZ 1956 bis 1958 von 50 vH auf 75 vH der Summe der nichtentnommenen Gewinne erhöht wurde, bestimmte Art 1 Nr 3 Buchst b StÄndG, daß eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen nur noch stattfindet, wenn die Mehrentnahmen innerhalb der drei auf das Begünstigungsjahr folgenden Jahre gemacht worden sind.
Das Kernstück der estlichen Änderungs- und Ergänzungsvorschriften des StÄndG enthält jedoch Art 1 Nr 4 dieses Gesetzes: die Neuregelung der Ehegattenbesteuerung. Nach den neuen §§ 26 bis 26e EStG, die ihre Ergänzung in den §§ 32a bis 32c, § 39a, § 46 Abs 1 Nr 4 und Nr 5 Buchst d) finden, wurden Ehegatten für die Zeiträume 1949 bis 1957 grundsätzlich getrennt veranlagt, wobei jedoch die Bestimmungen über ...