Rn. 83

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

§ 13 Abs 2 wurde durch eine Nr 3 dahin gehend ergänzt, daß zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch gehört

"die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit."

Die steuerfreien Einnahmen in § 3 EStG werden durch eine neue Nr 27 erweitert, wonach der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit steuerfrei sind bis zu einem Höchstbetrag von 36 000 DM (Einschränkung von § 13 Abs 2 Nr 3 EStG).

Gemäß § 52 Abs 2b, Abs 15a EStG gilt diese Änderung erstmals für den VZ 1989.

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