Rn. 94
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
Ergänzend zum allgemeinen Ausbau der Vergünstigungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht durch das Vereinsfärderungsgesetz vom 18.12.1989 (vgl Rn 84b) soll durch das vorliegende Gesetz das private selbstlose Engagement auf dem Gebiet von Kunst und Kultur durch steuerliche Anreize gefördert werden. Die Gesetzesinitiative zielt darauf ab, private steuerpflichtige Förderer durch steuerliche Entlastung beim Spendenabzug (aber auch bei der Vermögens- und Erbschaftsteuer) zur Unterstützung von Kunst und Kultur zu animieren. Zusätzlich wurde das Gesetz mit Regelungen versehen, die mit dem eigentlichen Gesetzesanliegen nichts zu tun haben, wie zB der Einführung eines begrenzten Sonderausgabenabzugs für Schulgeld sowie der Herabsetzung der Mindestvertragsdauer von Lebensversicherungen im Gebiet der ehemaligen DDR. Deshalb wurde in der Gesetzesbezeichnung als zusätzlicher Gesetzeszweck die "Änderung steuerrechtlicher Vorschriften" angegeben. Kritisch ist anzumerken, daß der neu eingeführte Spendenvor- und -rücktrag nur bei Förderung wissenschaftlicher und kultureller Zwecke, nicht aber bei Förderung mildtätiger Zwecke zugelassen wurde. Änderungsbedürftig erscheint außerdem die Regelung zur Entgegennahme von Spenden. Unmittelbar spendenempfangsberechtigt sind Kunst und Kultur im Gegensatz zu mildtätigen, kirchlich religiösen und wissenschaftlichen Zwecken nicht.
Die Regelungen zur Änderung des EStG gem Art 1 des Gesetzes im einzelnen:
Rn. 95
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(1) |
Ausdehnung des sog Übungsleiterfreibetrags, der durch das Vereinsförderungsgesetz auf die nebenberufliche Pflege alter o behinderter Menschen ausgedehnt worden war, auf nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten im Dienst o Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts o einer Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger u kirchlicher Zwecke. Da der nebenberufliche Kunstunterricht bereits bisher begünstigt war, fällt es nicht leicht, Beispiele für eine solche nebenberufliche künstlerische Tätigkeit zu finden. Ein echtes gesetzgeberisches Anliegen ist mE nicht zu entdecken. Thiel/Eversberg, DB 91, 118, 120 nennen als Beispiele den nebenberuflichen Kirchenmusiker, das Honorar einer Opernsängerin, die nebenberuflich bei der kulturellen Veranstaltung eines gemeinnützigen Vereins auftritt, Einnahmen nebenberuflicher Statisten, die bei einer Aufführung des Stadttheaters mitwirken. Ob dies eine gesetzliche Änderung rechtfertigt, sei dahingestellt. |
Rn. 96
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(2) |
Ausdehnung des sog "Buchwertprivilegs" auf Sachentnahmen aus einem Betriebsvermögen für mildtätige und besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke: § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG. Dieses Buchwertprivileg gab es bis dahin nur für wissenschaftliche Zwecke o Zwecke der Erziehung, Volks- o Berufsbildung. Interessant ist diese steuerliche Neuregelung für die Fälle, wo bei Realisierung der stillen Reserven durch Entnahme zum Teilwert gem § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 EStG eine steuerliche Neutralisierung nach § 10b EStG nicht o in voller Höhe zu realisieren war, da der Spendenabzug nach § 10b EStG in der Höhe limitiert ist. Anwendung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1990 enden (§ 52 Abs 7 S 2 EStG). |
Rn. 97
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(3) |
Klarstellung, daß die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen zwecks Vermietung zu einer sozialverträglichen Miete insbesondere an Personen mit Wohnberechtigungsschein nach § 6 Abs 1 Nr 4 auch bei Umbaumaßnahmen o in Fällen, in denen in Folge von Baumaßnahmen das Gebäude im inneren neu gestaltet wird u die Außenmauern erhalten bleiben, nicht ausgeschlossen ist: § 6 Abs 1 Nr 4 S 5 EStG. Rückwirkende Anwendung ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.1988 enden (§ 52 Abs 7 S 2 EStG). |
Rn. 98
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(4) |
Einführung eines 30 %igen Sonderausgabenabzugs für das Schulgeld an staatlich genehmigten o nach Landesrecht erlaubten Ersatzschulen sowie an nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschulen: § 10 Abs 1 Nr 9 EStG. Ursache für die gesetzliche Neuregelung war das Urteil des BFH vom 25.08.1987, BStBl II 87, S 850. Die Begünstigung der Schuldgeldzahlungen an gemeinnützige Privatschulen steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn er für die betreffenden Kinder einen Kinderfreibetrag erhält. Anwendung ab VZ 91 gem § 52 Abs 14a EStG. Da die Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung der Kinder – um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden (vgl §§ 33a Abs 2, 33c EStG) – herausgerechnet werden müssen, ist die neue Vergünstigung mit äußerst schwierigen und verwaltungsaufwendigen Abgrenzungsproblemen verbunden (vgl hierzu auch Gierlich, NWB 91, Fach 2, 5601, 5603). |
Rn. 99
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(5) |
Zur Förderung der privaten Altersversorgung von Bürgern der ehemaligen DDR wird die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren für die Berücksichtigung von Kapital-Lebensversicherungen als Sonderausgabe u die steuerbefreiten Zinserträge bis zum 31.12.1996 wie folgt geän... |