Rn. 101
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
Am 14.05.1991 hat der Deutsche Bundestag das Solidaritätsgesetz in dritter Lesung verabschiedet. Die erforderliche Verpflichtung von Arbeitgebern, Geldinstituten, Kapitalgesellschaften zum Einbehalt der Ergänzungsabgabe neben Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Aufsichtsratsteuer etc ergibt sich jedoch erst aus einer Vorschrift des Steueränderungsgesetzes 1991, das vom Bundestag am 14. 5. zugleich beschlossen worden ist. Das Steueränderungsgesetz 1991 bedurfte der Zustimmung des Bundesrates. Die erforderliche Einigung im Vermittlungsausschuß wurde erst am 15.06.1991 erzielt.
Das in Art 1 Solidaritätsgesetz geregelte SolZG sieht die Erhebung eines Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer als Ergänzungsabgabe vor (§ 1). Dabei bezieht sich das Gesetz auf Art 106 Abs 1 Nr 6 GG, wonach eine Ergänzungsabgabe erhoben werden kann, deren Aufkommen ausschließlich dem Bund zusteht.
Zuschlagspflichtig sind natürliche Personen sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags ist ausgeschlossen, wenn die ESt- oder KSt-Pflicht vor dem 14.05.1991 geendet hat (Vermeidung der unzulässigen echten Rückwirkung): § 2.
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist gemäß § 3
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die für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzte ESt |
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in der Zeit vom 01.07.1991 – 30.06.1992 zu leistende ESt-Vorauszahlungen für die Jahre 1991/92 |
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die vom lfd Arbeitslohn und von sonstigen Bezügen zu erhebende Lohnsteuer, soweit der Arbeitslohn für einem im 2. Halbjahr 1991 bzw im 1. Halbjahr 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und die Bezüge in diesen beiden Halbjahren zufließen |
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soweit ein Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen ist, die Jahreslohnsteuer für die Ausgleichsjahre 1991 und 1992 |
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soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist, die in der Zeit vom 01.07.1991 bis 30.06.1992 zu erhebende Kapitalertragsteuer |
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bei beschränkt Steuerpflichtigen der Steuerabzugsbetrag nach § 50a EStG, der in der Zeit vom 01.07.1991 bis 30.06.1992 zu erheben ist. |
Bereits mit BMF-Schreiben vom 25.03.1991, FR 91, 277, wird darauf hingewiesen, daß eine Erstattung eines zunächst einbehaltenen Solidaritätszuschlages durch das Bundesamt für Finanzen erfolgt, wenn für die Gläubiger von Kapitalerträgen, die mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden, keine Veranlagung zur ESt durchgeführt wird (§§ 44b, 44c EStG).
Der Regelung der Bemessungsgrundlage in § 3 SolZG liegt die Grundkonzeption zugrunde, daß der Solidaritätszuschlag im Falle der ESt-Veranlagung jeweils 3,75 % der in 1991 und 1992 festgesetzten ESt beträgt. Die 7,5 %ige Ergänzungsabgabe für den Zeitraum vom 01.07.1991 bis 30.06.1992 wird also linear einfach auf die Jahre 1991 und 1992 aufgeteilt (§ 4 SolZG).
Wegen der Belastungswirkungen (insbesondere Mehrfachbelastung bei Körperschaften, die Ausschüttungen vornehmen und deren Anteilseignern) und Gestaltungswirkungen sei verwiesen auf Röder, DB 91, 921.