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Stand: EL 98 – ET: 02/2013
Nach mehrfacher Änderung während des zweiten Weltkrieges, die hauptsächlich die Einführung von Kriegszuschlägen, die Schaffung der steuerlichen Vergünstigung des nichtentnommenen Gewinns nach § 3 StÄV, die Aufhebung der Bürgersteuer und außerhalb des EStG vor allem die Erfassung von Übergewinnen durch eine Mehreinkommensteuer und später Gewinnabführung betraf, erfolgte die tiefgreifendste Änderung des EStRechts seit 1925 durch das KRG Nr 12, StuZBl 46, 2, das am 01.01.1946 in Kraft trat. Die wichtigsten Änderungen dieses Gesetzes betrafen die Beseitigung aller sozialen und die Kapitalbildung fördernden Sonderausgaben, Einschränkung der Werbungskosten insbes durch Wegfall der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten, Nichtberücksichtigung von Kriegsschäden, obwohl bei dem verlorenen Krieg an deren Ersatz gar nicht zu denken war, Erweiterung der Kapitalertragsteuerpflicht, Beseitigung tariflicher Vergünstigungen der Veräußerungsgewinne bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb, Einschränkung der Kinderermäßigungen, Neuregelung des Vorauszahlungssystems durch vierteljährliche Abgabe von Vorauszahlungserklärungen und nicht zuletzt eine Tarifgestaltung, die zu einer konfiskatorischen Wegsteuerung nahezu des gesamten Arbeitsertrags besonders der werktätigen Bevölkerung führen mußte. Die offizielle Begründung dieser einschneidenden Eingriffe in das bestehende Steuersystem sah ihren Zweck darin, die öffentlichen Haushalte der die Rechtsnachfolge des Reichs antretenden Länder trotz des völligen Zusammenbruchs der deutschen Wirtschaft und damit auch der Steuerquellen auszubalancieren sowie den zunehmenden inflationistischen Tendenzen durch die Abschöpfung nomineller Kaufkraft Einhalt zu gebieten. Dabei wurde übersehen, daß die untragbare Steuerlast die bis dahin intakte Steuermoral allmählich aushöhlte und schließlich ganz in Verfall geraten ließ, so daß trotz Anziehens der Steuerschraube bis zum äußersten die Steuergelder immer spärlicher flossen und schließlich auch das Gleichgewicht der öffentlichen Haushalte ins Wanken zu geraten drohte. Schwarz- und Schleichhandel waren mit solchen Mitteln nicht zu bekämpfen. Der Steuerdruck, der als ungerecht empfunden wurde, trieb auch die bis dahin ehrlichen Steuerpflichtigen vielfach vom anständigen Geschäftsgebaren weg zum Schwarzen Markt. Den völligen Verfall der Steuermoral in jener Zeit vor der Währungsumstellungen am 20.06.1948 aber hatten die öffentlichen Haushalte noch Jahre hindurch empfindlich zu spüren.