Rn. 23
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Zur Entlastung gering verdienender Personen wurde in den § 3 Abs 3–5 SolZG eine sog Nullzone eingeführt.
Mit Gesetz zur Rückführung des SolZ 1995 vom 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2115) wurden die § 3 Abs 3–5 SolZG nF dergestalt geändert, dass die Nullzone ab dem VZ 2021 erheblich ausgeweitet wurde.
Mit dem InflAusG vom 08.12.2022 (BGBl I 2022, 2230) wurden die Beträge der Nullzone für die VZ 2023 und 2024 erneut angepasst.
A. Nullzone bei der ESt (§ 3 Abs 3 SolZG)
Rn. 24
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
§ 3 Abs 3 S 1 SolZG sieht zur Entlastung von estpfl Personen eine sog Nullzone als Freigrenze vor. Die Nullzone beschreibt den Bereich, bis zu dessen Erreichen kein SolZ erhoben wird, dh, es handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag.
Die Nullzone gilt nur für estpfl Personen, also nicht für nach § 2 Nr 3 SolZG abgabepflichtige Steuersubjekte.
Wird die Freigrenze des § 3 Abs 3 S 1 SolZG überschritten, ist der SolZ grds in vollem Umfang zu erheben, wobei jedoch ggf die Milderungsregelung des § 4 S 2 SolZG (zur Milderungsregelung s § 4 SolZG Rn 2f (Mues)) eingreift.
Durch das Gesetz zur Rückführung des SolZ 1995 vom 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2115) wurde die Nullzone gem § 3 Abs 3–5 SolZG nF ab dem VZ 2021 signifikant angehoben, so dass nach Einschätzung des BMF ca 90 % der StPfl seitdem keinen SolZ mehr zahlen. Weitere 6,5 % sollen nach den Berechnungen des BMF aufgrund der Milderungsregelung in § 4 S 2 SolZG nF zumindest teilweise entlastet worden sein.
Nach § 3 Abs 3 S 1 SolZG ist der SolZ nur zu erheben, wenn die ESt als Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs 1 Nr 1 und 2 SolZG, vermindert um die ESt nach § 32d Abs 3 und 4 EStG (stpfl KapErtr),
- in den Fällen des § 32a Abs 5 und 6 EStG (Splitting-Verfahren) EUR 35 086 (ab VZ 2024 EUR 36 260) und
- in anderen Fällen EUR 17 543 (ab VZ 2024 EUR 18 130)
übersteigt.
Gem § 3 Abs 3 S 2 SolZG ist der SolZ auf die ESt nach § 32d Abs 3 und 4 EStG ungeachtet der Freigrenze des § 3 Abs 3 S 1 SolZG zu erheben.
Rn. 25
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die aufgrund der erhöhten Freigrenze deutlich ausgeweitete Nullzone des § 3 Abs 3 S 1 SolZG idF des Gesetzes zur Rückführung des SolZ 1995 vom 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2115) ist seit dem VZ 2021 anzuwenden (s § 6 Abs 21 SolZG).
B. Nullzone beim LSt-Abzug für laufenden Arbeitslohn (§ 3 Abs 4 SolZG)
Rn. 26
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Nach § 3 Abs 4 SolZG wird bei der Erhebung des SolZ beim LSt-Abzug von laufenden Bezügen ebenfalls eine Freigrenze berücksichtigt. Der SolZ ist bei monatlicher, wöchentlicher oder täglicher Lohnzahlung nur zu erheben, wenn die einbehaltene LSt als Bemessungsgrundlage für den SolZ die in § 3 Abs 4 Nr 1–3 SolZG genannten Beträge übersteigt. Es gelten für die VZ 2023 bzw 2024 die folgenden Grenzen:
(1) |
bei monatlicher Lohnzahlung
(a) |
in der StKl III mehr als EUR 2 923,83 (ab VZ 2024 EUR 3 021,67) |
(b) |
in den StKl I, II, III, IV bis VI mehr als EUR 1 461,92 (ab VZ 2024 EUR 1 510,03) |
|
(2) |
bei wöchentlicher Lohnzahlung
(a) |
in der StKl III mehr als EUR 682,23 (ab VZ 2024 EUR 705,06) |
(b) |
in den StKl I, II, III, IV bis VI mehr als EUR 341,11(ab VZ 2024 EUR 352,53) |
|
(3) |
bei täglicher Lohnzahlung
(a) |
in der StKl III mehr als EUR 97,46 (ab VZ 2024 EUR 100,72) |
(b) |
in den StKl I, II, III, IV bis VI mehr als EUR 48,73 (ab VZ 2024 EUR 50,36) |
|
Nach § 3 Abs 4 S 2 SolZG aF galt § 39b Abs 4 EStG entsprechend, der für die Kj 2010–2024 die Höhe der im LSt-Abzugsverfahren zu berücksichtigende Vorsorgepauschale (§ 39b Abs 2 S 5 Nr 3 EStG) regelte. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Rückführung des SolZ 1995 vom 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2115) gestrichen.
C. Nullzone beim LSt-Abzug für sonstige Bezüge (§ 3 Abs 4a SolZG)
Rn. 27
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Im LSt-Abzugsverfahren wurden bis zum VZ 2021 für sonstige Bezüge keine Freigrenzen berücksichtigt. Dies hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der massiven Anhebung der Freigrenze durch das Gesetz zur Rückführung des SolZ 1995 vom 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2115) durch Einfügung eines neuen § 3 Abs 4a SolZG ab dem VZ 2021 geändert.
Durch die Einführung des § 3 Abs 4a S 1 SolZG soll sichergestellt werden, dass für gering oder durchschnittlich verdienende ArbN nicht vom ArbG unterjährig ein SolZ einzubehalten ist, obwohl die jährliche Freigrenze nicht überschritten wird. Damit wird erreicht, dass nicht allein aus Gründen der Rückerstattung des SolZ eine Veranlagung vorgenommen werden muss.
Für die Prüfung, ob die Freigrenze iHv EUR 17 543 (VZ 2023) bzw EUR 18 130 (VZ 2024) in den StKl I, II, IV bis VI und iHv EUR 35 086 (VZ 2023) bzw EUR 36 260 (VZ 2024) in der StKl III überschritten wird, ist auf die Jahres-LSt iSd § 39b Abs 3 S 5 EStG abzustellen (Jahres-LSt unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs). Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des SolZ bleibt die LSt auf den sonstigen Bezug nach § 39b Abs 3 S 8 EStG.
Dadurch, dass gem § 3 Abs 4a S 2 SolZG die weiteren Berechnungsgrundlagen des § 39b Abs 3 EStG Anwendung finden, ergibt sich, dass zB auch die Regelungen zum Versorgungsfreibetrag und zum Altersentlastungsbetrag sowie die Besonderheiten bei ermäßigt zu besteuernden sonstigen Bezügen beachtet werden.
§ 3 Abs 4a SolZG ist erstmal...