Schrifttum:

Hierzu s Schrifttum § 1 SolZG vor Rn 1.

I. Zeitliche Anwendung

 

Rn. 1

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die ursprüngliche Fassung des durch Art 31 FKPG vom 23.06.1993 (BGBl I 1993, 944) wieder eingeführten SolZG 1995 enthielt noch keine in § 6 SolZG geregelten gesonderten Vorschriften über das Inkrafttreten. Vielmehr ergab sich aus § 3 SolZG idF FKPG, dass Bemessungsgrundlage die ab dem VZ 1995 festgesetzte ESt oder KSt, Vorauszahlungen auf die Steuer für VZ ab 1995, beim LStJA für Ausgleichsjahre ab 1995, die ab dem 01.01.1995 und erhebende KapSt oder der zu erhebende Zinsabschlag bzw ein nach dem 01.01.1995 zu erhebender Steuerabzugsbetrag war. Auf diese Weise war hinreichend deutlich, dass der SolZ ab dem VZ 1995 zu erheben war (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 6 SolZG Rz 1 (Juni 2018)).

Erst mit den ersten Änderungen des SolZG durch das JStG 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) und durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 vom 18.12.1995 (BGBl I 1995, 1959) ergab sich die Notwendigkeit einer differenzierteren Regelung über das Inkrafttreten der geänderten Vorschriften.

Diese differenzierte Regelung zum Inkrafttreten der verschiedenen Änderungen, die das SolZG im Laufe der Jahre erfahren hat, findet sich nunmehr in § 6 SolZG.

Die letzte Änderung hat die Vorschrift durch das InflAusG v 08.12.2022 (BGBl I 2022, 2230) erfahren. Durch dieses Gesetz wurde der § 6 SolZG um die Abs 23 u 24 ergänzt. § 6 Abs 23 SolZG regelt dabei die Anwendung der Änderungen in § 3 SolZG für den VZ 2023 und § 6 Abs 24 SolZG regelt die Anwendung des sich dann wiederum ändernden § 3 SolZG ab dem VZ 2024.

II. Kommentierung der Anwendungsvorschriften

 

Rn. 2

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die einzelnen Anwendungsvorschriften des § 6 SolZG werden zum besseren Verständnis nicht isoliert an dieser Stelle, sondern – soweit dies erforderlich erscheint – im Zusammenhang mit der jeweils betroffenen Vorschrift des SolZG kommentiert.

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