Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Lizenzgebühren, die an einen beschränkt Stpfl. gezahlt werden, sind nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Steuerabzug zu unterwerfen. Erfasst werden Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten. Der Steuerabzug betrifft damit den gesamten Bereich der Nutzungsvergütungen für Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und Know-how.
Dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegt die tatsächliche oder vertragliche Nutzungsüberlassung. Der Lizenzvertrag hat pachtähnliche Züge, er ist kein Kaufvertrag. Der Steuerabzug gilt daher nur für Vergütungen für Nutzungen; die Vollrechtsübertragung aufgrund eines kaufähnlichen Vertrags unterliegt nicht dem Steuerabzug. Die Nutzung muss also zeitlich oder örtlich beschränkt sein. Das ist nur der Fall, wenn das Nutzungsrecht dem Lizenznehmer nicht endgültig verbleibt, sondern der Rechteinhaber das Recht entweder neben der Nutzung des Nutzungsberechtigten oder zeitlich danach selbst noch nutzen kann. Das Recht darf also aufgrund der Nutzung nicht vollständig verbraucht werden (verbrauchende Rechteüberlassung). Da Persönlichkeitsrechte nicht übertragbar sind, ist bei ihnen regelmäßig von einer zeitlich beschränkten Nutzung auszugehen. Nutzungsrechte an einem Urheberrecht sind daher grundsätzlich keine "verbrauchende Rechtsüberlassung". Das gilt auch für "total buy out Verträge", bei denen der Nutzungsberechtigte ein weltweites ausschließliches Verwertungsrecht mit der Befugnis der Veränderung und Bearbeitung des Werks erhält und ein Rückfall an den Inhaber des Urheberrechts ausgeschlossen wird. Leistungen aus solchen Verträgen unterliegen daher dem Steuerabzug.
Vergütungen für die verbrauchende Rechteüberlassung unterliegen zwar nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG der beschränkten Stpfl., nicht aber dem Steuerabzug. Der Steuerabzug hätte ungewollte Auswirkungen auf den Handel mit Emissionsrechten und wurde daher aufgehoben. Außerdem hat Deutschland als Quellenstaat in diesen Fällen entsprechend Art. 13 Abs. 5 OECD-MA ohnehin kein Besteuerungsrecht, da dieses ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zusteht. Erfolgt eine Besteuerung der verbrauchenden Rechtsüberlassung, hat eine Veranlagung zu erfolgen. Der Stpfl. muss daher eine Steuererklärung einreichen.
Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst schließlich auch Vergütungen für die Verschaffung der Gelegenheit, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten. Der beschränkten Stpfl. unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g EStG Vergütungen sowohl für den Transfer als auch für die Spielerleihe. Der Steuerabzug betrifft nur Vergütungen für die Spielerleihe, nicht aber Transferentschädigungen.
Der Steuerabzug beträgt 15 % der Bruttoeinnahmen und hat Abgeltungswirkung. Aufgrund der Zins- und Lizenzrichtlinie hat eine Erstattung der Abzugsteuer bzw. eine Freistellung zu erfolgen ("Zins- und Lizenzrichtlinie").
Entsprechend Art. 12 OECD-MA steht das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren nach den meisten DBA dem Ansässigkeitsstaat des Rechteinhabers zu, wenn dieser der Nutzungsberechtigte ist. Nutzungsberechtigt ist der wirtschaftliche Rechteinhaber, also nicht ein Vertreter, Treuhänder oder ähnliche Personen. Der Quellenstaat, in dem der Vergütungsschuldner ansässig ist, hat kein Besteuerungsrecht, auch kein beschränktes Quellensteuerabzugsrecht. In einer Reihe von DBA, insbesondere mit Entwicklungsländern, ist aber ein Quellensteuerrecht vorbehalten. Unterhält der Rechteinhaber in dem Quellenstaat eine Betriebsstätte, und gehört das überlassene Recht tatsächlich zu dieser Betriebsstätte, hat die Betriebsstätten-Besteuerung des Art. 7 OECD-MA nach Art. 12 Abs. 3 OECD-MA Vorrang. Bei Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen gilt die Regelung des Art. 12 OECD-MA nach Art. 12 Abs. 4 OECD-MA nur für den Teil der Lizenzgebühren, der dem Arm’s-length-Prinzip entspricht.