OFD Chemnitz, Verfügung v. 11.04.2008, S2540-12/5-St21
1. Maschinelles Feststellungsverfahren (FEIN)
Bei Feststellungen im FEIN-Verfahren sind die Statistikangaben der Anlage St im Sachbereich 35 einzugeben. Die Daten werden dem Statistischen Landesamt maschinell übermittelt. Eine Übersendung der Anlagen St an das Statistische Landesamt ist nicht erforderlich.
2. Personelles Feststellungsverfahren
2.1 Gesonderte Gewinnfeststellung
Bei personell durchgeführten gesonderten Gewinnfeststellungen ist die Anlage St – ggf. berichtigt oder ergänzt – zusammen mit der Mitteilung über die gesonderte Gewinnfeststellung (ESt 4 C) dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden. Es ist darauf zu achten, dass auf dem Vordruck ESt 4 C ggf. der Sonderschlüssel für Land- und Forstwirte eingetragen ist.
Das Wohnsitzfinanzamt fasst die Daten der Anlage St aus der Gewinnfeststellung mit den Angaben in der Anlage St zur Einkommensteuererklärung zusammen und gibt sie im Rahmen der maschinellen Einkommensteuerveranlagung ein.
2.2 Gesonderte und einheitliche Feststellung
Im personellen Feststellungsverfahren ist für jede Personengesellschaft/Gemeinschaft zusätzlich zur Anlage St das in der Anlage abgedruckte Statistische Blatt auszufüllen. Es wird wie der Feststellungsbogen und -bescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 2/3 B) aufgelegt und demnächst an die Finanzämter verteilt. Bis dahin bitte ich die Anlage zu dieser Verfügung als Kopiervorlage zu verwenden.
Beim Ausfüllen des Statistischen Blattes bitte ich die beigefügte Allgemeine Anleitung und die Anleitung zum Statistischen Blatt zu beachten. Ergänzend weise ich auf Folgendes hin:
- Das Statistische Blatt ist auch bei Änderung des Feststellungsbescheids 2007 (im personellen Verfahren) zu fertigen. In diesem Fall muss darauf vermerkt werden, dass es sich um eine Änderung handelt.
- Auf der Mitteilung ESt 4 B-FE an das Wohnsitzfinanzamt (UNIFA-Word-Vorlage) muss ggf. der Sonderschlüssel für Land- und Forstwirte eingetragen werden.
- Für die Beteiligten ist ggf. die Identifikationsnummer nach § 139b AO anzugeben, soweit diese vergeben wurde und bekannt ist.
Das Statistische Blatt und die Anlage St sind fest miteinander zu verbinden, im Finanzamt zentral zu sammeln und mit blauem Lieferschein (LSt 267) vierteljährlich per Kurier über die Oberfinanzdirektion Chemnitz dem Statistischen Landesamt zu übersenden. Die Lieferscheine gehen den Finanzämtern demnächst in geschätzter Stückzahl zu. Die Lieferungen sind fortlaufend zu nummerieren. Durchschriften oder Zweitstücke der Lieferscheine sind im Finanzamt aufzubewahren.
Anlage
Normenkette
StStatG