FinMin Sachsen, Erlaß v. 19.5.1998, 31 - S 0337 - 3/23 - 28697
Hebt das FA im Anschluß an eine Lohnsteuer-Außenprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteueranmeldungen des Prüfungszeitraums „ohne jede Bedingung und Einschränkung” auf, darf es nach dem BFH-Urteil vom 17.2.1995, VI R 52/94 (BStBl 1995 II S. 555) aufgrund der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO den Arbeitgeber selbst dann nicht mehr als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen, wenn im Prüfungsbericht auf die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme für den Fall hingewiesen wurde, daß die Lohnsteuer nicht von den Arbeitnehmern bezahlt wird. Damit bei beabsichtigter vorrangiger Inanspruchnahme der Arbeitnehmer der spätere Rückgriff auf den Arbeitgeber nicht an der Änderungssperre scheitert, wurde mit Erlaß vom 27.6.1996, 31 - S 0337 - 3/7 - 38567 - mitgeteilt, daß in den betroffenen Fällen gegenüber dem Arbeitgeber
- ein Haftungsbescheid über die gesamte nachzuzahlende Lohnsteuer zu erlassen und
- das Leistungsgebot zu diesem Haftungsbescheid § 219 AO) auf den zunächst vom Arbeitgeber anzufordernden Betrag zu beschränken ist, aber der Widerruf des Leistungsgebotes und der Erlaß eines höheren Leistungsgebots für den Fall vorbehalten werden soll, daß die Steuererhebung beim Arbeitnehmer nicht möglich ist.
Wegen praktischer Schwierigkeiten bei der Geltendmachung von Haftungsschulden mit und ohne Leistungsgebot in einem Bescheid, ist zukünftig nicht mehr wie oben beschrieben zu verfahren, sondern gegenüber dem Arbeitgeber
- ein Haftungsbescheid (mit Leistungsgebot) über die unstreitig bei ihm anzufordernden Lohnsteuerbeträge und
- ein weiterer – zunächst nicht mit einem Leistungsgebot versehener – Haftungsbescheid über diejenigen Beträge zu erlassen, die vorerst bei den Arbeitnehmern angefordert werden.
In dem weiteren Haftungsbescheid ist der Arbeitgeber darauf hinzuweisen, daß er die festgesetzte Haftungsforderung vorerst nicht zu begleichen hat, weil insoweit vorrangig die Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen sind. Dieser Hinweis ist als abweichende Fälligkeitsbestimmung i.S. des § 220 Abs. 2 Satz 1 AO anzusehen, so daß die Haftungsforderung nicht bereits mit Bekanntgabe des Haftungsbescheids fällig wird. Im Erhebungsverfahren unterbleibt deshalb zunächst die Sollstellung dieses Betrages beim Arbeitgeber.
Es ist darauf zu achten, daß bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Lohnsteueranmeldungen des Prüfungszeitraumes beide Haftungsbescheide bekanntgegeben worden sind. Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung sollte daher mit dem zuletzt ergehenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid erfolgen. Der Eintritt der Zahlungsverjährung für den Haftungsbescheid ohne Leistungsgebot ist zudem durch geeignete Maßnahmen zu überwachen.
Die im BFH-Urteil vom 17.2.1995 (, a.a.O.) aufgezeigte erste Variante, wonach der gegenüber dem Arbeitgeber ergehende Haftungsbescheid zunächst nicht die bei den Arbeitnehmern angeforderten Steuerbeträge umfassen und die Lohnsteuer-Außenprüfung erst abgeschlossen werden soll, wenn feststeht, ob die bei den Arbeitnehmern angeforderten Beträge gezahlt werden, wird rechtlich nicht für zulässig angesehen, weil die Lohnsteuer-Außenprüfung grundsätzlich spätestens mit Erlaß der auf den Prüfungsergebnissen beruhenden Nachforderungs- bzw. Haftungsbescheide abgeschlossen ist.
Dieser Erlaß ersetzt den Erlaß vom 27.6.1996, 31 - S 0337 - 3/7 - 38567.
Normenkette
AO § 164