OFD Rheinland, Verfügung v. 20.9.2012, Kurzinformation ESt Nr. 28/2012
Die Berücksichtigung antragsabhängiger Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren 2013 setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2013 einen entsprechenden Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellt. Eine Ausnahme gilt für Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge, die bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt worden sind sowie für antragsabhängige Freibeträge für Kinder, die aufgrund mehrjähriger Berücksichtigung (§ 38b Abs. 2 Satz 3 EStG) bereits für 2013 in der ELStAM-Datenbank enthalten sind.
Arbeitnehmern, die einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Kalenderjahr 2013 stellen, ist stets ein Ausdruck der ELStAM mit den ab 2013 geltenden Merkmalen zur Vorlage beim Arbeitgeber auszuhändigen bzw. zuzusenden. Wird im Rahmen des Ermäßigungsverfahrens festgestellt, dass die ELStAM (z.B. aufgrund fehlerhafter Meldedaten) unzutreffend sind und voraussichtlich nicht vor dem Verfahrensstart geändert werden können, ist statt des Ausdrucks eine „Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug” auszustellen. Dieser neue Vordruck ist in ETV unter der Nr. 645/044 voraussichtlich ab Mitte Oktober aufrufbar. Wird ein Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 EStG (mit Ausnahme von § 39a Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder das Faktorverfahren (§ 39f EStG) berücksichtigt, ist diese Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nur für das Kalenderjahr 2013 auszustellen. (In anderen Fällen kann eine Ausstellung bis Ende 2014 erfolgen.)
Zu weiteren Einzelheiten wird auf das Arbeitspapier „Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Ablösung der Lohnsteuerkarte” verwiesen, das in Kürze aktualisiert wird.
(Hinweis: Bei Arbeitnehmern, die für das Jahr 2013 keinen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellen und auch keine Änderung der derzeit gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen, berücksichtigt der Arbeitgeber bis zur Anwendung des ELStAM-Verfahrens für den betroffenen Arbeitnehmer die bisher zu Grunde gelegten Lohnsteuerabzugsmerkmale weiter.)
Hinsichtlich der Berücksichtigung volljähriger Kinder ist Folgendes zu beachten:
1. Berücksichtigung volljähriger Kinder für Zwecke der ELStAM bei Wegfall der Voraussetzungen im Laufe des Kalenderjahres
Entfallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes im Laufe des Kalenderjahres, ist als Gültigkeitsende für den Kinderfreibetrag gleichwohl der 31.12. des betroffenen Kalenderjahres zu speichern, da das Kind für Zwecke der Zuschlagsteuern ganzjährig zu berücksichtigen ist (§ 51a Abs. 2a Satz 1 EStG). Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich einen Antrag auf Berücksichtigung einer ungünstigeren Zahl der Kinderfreibeträge stellt (Vordruck „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen” – Vordruck-Nr. 645/30).
2. Beabsichtigte Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung volljähriger Kinder durch das Jahressteuergesetz 2013
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 sieht hinsichtlich der Berücksichtigung volljähriger Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits ab VZ 2012 folgende Änderungen vor:
Begünstigter Übergangszeitraum von nicht mehr als vier Monaten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG)
Kinder sollen auch berücksichtigt werden, wenn sie sich in einer Übergangszeit von nicht mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes befinden.
Freiwilligendienst i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG
Kinder sollen auch berücksichtigt werden, wenn sie einen Dienst im Ausland i.S. von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten.
Probezeit beim freiwilligen Wehrdienst (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e – neu)
Die ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes gelten gesetzlich als Probezeit (§ 54 Wehrpflichtgesetz). Während dieses Zeitraums erhalten die freiwillig Wehrdienst Leistenden eine dreimonatige Grundausbildung und eine weitere dreimonatige dienstpostenbezogene Ausbildung.
Kinder sollen auch während der Ableistung dieser sechsmonatigen Probezeit berücksichtigt werden.
Die vorgenannten Änderungen können erstmals bei Anträgen berücksichtigt werden, die nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2013, das voraussichtlich im November 2012 verabschiedet wird, bearbeitet werden.
Der Arbeitnehmer kann beim FA beantragen, dass die Summe der Freibeträge nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 6 EStG auf mehrere Arbeitgeber verteilt werden soll. Diese Verteilung ist im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nicht enthalten und kann daher formlos gestellt werden.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
EStG § 38b Abs. 2 Satz 3