Bei der Pauschalbesteuerung, die der Gesetzgeber für bestimmte Formen des Arbeitslohns zulässt, hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. Er wird insoweit Steuerschuldner . Auf die Pauschalsteuer sind bei der Lohnsteuer-Pauschalierung der für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2022 unverändert weiter bestehende Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie die länderunterschiedliche pauschale Kirchenlohnsteuer von 5 % bis 7 % vom Arbeitgeber zu übernehmen.
Die Entscheidung über die Wahl der Lohnsteuer-Pauschalierung trifft aufgrund der damit verbundenen Abgabenlast verständlicherweise allein der Arbeitgeber. Die Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers zwischen dem normalen Lohnsteuerabzug unter Berücksichtigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und der Pauschalbesteuerung besteht nur für bestimmte Formen der Lohnzahlung. Das Gesetz regelt abschließend, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Lohnsteuer-Pauschalierung infrage kommt. Das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer mit (festen) Pauschsteuersätzen nach den Vorschriften der §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2, 40a und 40b EStG sowie nach §§ 37a, 37 b EStG zu pauschalieren, wird durch die entsprechende Behandlung in der Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt.
Für Prüfungszeiträume einer Lohnsteuer-Außenprüfung kann das Pauschalierungswahlrecht zur Verfahrensvereinfachung für den Arbeitgeber auch durch (schriftliche oder elektronische) Erklärung gegenüber dem Betriebsstätten-Finanzamt ausgeübt werden. Die pauschale Lohnsteuer wird in diesem Fall auf der Grundlage des Prüfungsberichts durch einen Steuerbescheid festgesetzt, den das Finanzamt ggf. mit einem Haftungsbescheid für die vom Arbeitgeber als Haftungsschuld nachzufordernden Lohnsteuerbeträge verbindet.
Von der Ausübung des Wahlrechts zu trennen ist der ggf. vorher notwendige Antrag, den das Gesetz für die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37a EStG und mit einem betriebsindividuellen Steuersatz nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 (sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen) und Nr. 2 (Lohnsteuer-Nachforderung nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung) EStG verlangt, sowie die anschließende Genehmigung durch das Finanzamt.