Im Folgenden wird nur auf die in der Praxis bedeutendsten Fallgruppen eingegangen, für die anstelle der Besteuerung anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerabzug mit Pauschsteuersätzen infrage kommt. Bei lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung.
Kein Ansatz pauschalbesteuerter Lohnbezüge bei der Einkommensteuer
Pauschalbesteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Ermittlung der Einkünfte des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Einkommensteuer-Erklärung außer Ansatz. Eine zusätzliche Besteuerung bei der persönlichen Einkommensteuer ist durch die Abgeltungswirkung der Pauschalsteuer gesetzlich ausgeschlossen. In gleicher Weise ist eine Anrechnung der pauschalen Lohnsteuerabzugsbeträge auf die festgesetzte Jahreseinkommensteuer nicht zulässig.
2.1 Mahlzeiten im Betrieb
Gewährt der Arbeitgeber arbeitstäglich eine Mahlzeit im Betrieb, entsteht ein steuerpflichtiger Sachbezug, wenn der Arbeitnehmer für seine Mahlzeit weniger als den anteiligen amtlichen Sachbezugswert (also 2024 weniger als 4,13 EUR) bezahlt. Um die erforderliche Lohnsteuererhebung im Hinblick auf die Vielzahl von möglichen Arbeitnehmern einfach zu handhaben, hat der Gesetzgeber hierfür die Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 % eingeführt.
Den Mahlzeiten im Betrieb gleichgestellt ist unter bestimmten Voraussetzungen die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten in einer nicht vom Arbeitgeber betriebenen Einrichtung.
Durchschnittswertermittlung |
Werden Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen abgegeben, ist eine individuelle Ermittlung des geldwerten Vorteils für den einzelnen Arbeitnehmer praktisch unmöglich. Die Finanzverwaltung gestattet in solchen Fällen die Ermittlung des geldwerten Vorteils auf der Grundlage eines Durchschnittswerts aller Mahlzeiten, die z. B. in einer Kantine abgegeben werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal erhebt.
Durchschnittsberechnung bei Kantinenmahlzeiten
Ein Industrieunternehmen beschäftigt 100 Arbeitnehmer, für die in der Betriebskantine arbeitstäglich eine Mahlzeit unter Vorlage einer Essenmarke im Wert von 1,50 EUR ausgegeben wird. Dabei haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit der Komponentenwahl, sodass die im Einzelnen bezahlten Entgelte verschieden sind. Das für die Mahlzeiten vereinnahmte Entgelt für den Monat Januar 2024 soll 3.000 EUR betragen. Der geldwerte Vorteil kann bei der Pauschalversteuerung vereinfacht wie folgt ermittelt werden (Durchschnittswertberechnung):
20 Arbeitstage × 100 Arbeitnehmer × 4,13 EUR (anteiliger Sachbezugswert 2024) = 8.260 EUR ./. vereinnahmtes Entgelt Monat Januar = ./. 3.000 EUR
Geldwerter Vorteil 5.260 EUR
Der Sachbezug Kantinenmahlzeit ist für den Monat Januar mit 1.315 EUR (25 % von 5.260 EUR) zzgl. Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag pauschal zu versteuern.
Die Durchschnittsberechnung ist für jeden Lohnzahlungszeitraum gesondert vorzunehmen. Eine jahresbezogene Ermittlung des geldwerten Vorteils ist indes nicht zulässig.
Zulässig ist aber der Ansatz eines Durchschnittswerts, der sich aufgrund der Feststellungen für einen repräsentativen Zeitraum ergibt. Voraussetzung dieser Vereinfachungsregelung ist, dass die Ermittlung der Daten für jeden einzelnen Monat besonders aufwendig ist.
Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung
Bei der Pauschalversteuerung ist der Sachbezug Mahlzeit in der Sozialversicherung beitragsfrei. Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist, dass der Arbeitgeber zeitnah zur Mahlzeitengewährung die Pauschalbesteuerung vornimmt, spätestens bis zum Abschluss des Lohnsteuerabzugsverfahrens am 28.2. des Folgejahres. Im Beispielsfall hat der Arbeitgeber insoweit weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Auch aus der Sicht des Arbeitgebers, der die pauschale Lohnsteuer von 25 % als eigene Unternehmenssteuer schuldet, bewirkt der Wegfall des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung häufig ein günstigeres Ergebnis.
2.2 Verpflegungskosten bei Auswärtstätigkeiten
2.2.1 Pauschalierungsvorschrift für amtlichen Sachbezugswert
Bewirtet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit, gilt für Mahlzeiten bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR grundsätzlich: Kürzung der Verpflegungspauschbeträge anstelle der Vorteilsbesteuerung. Beträgt der Gesamtwert der vom Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar gewährten Speisen und Getränke nicht mehr als 60 EUR, wird auf die Besteuerung des hieraus resultierenden geldwerten Vorteils verzichtet, wenn der Arbeitnehmer seinerseits für die dienstliche Reisetätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann. Die Systematik, dass die Arbeitgeberbewirtung durch den Ansatz eines geldwerten Vorteils erfasst wird und im Gegenzug die lohnsteuerlichen Verpflegungspauschbeträge vom Arbeitnehmer ungeachtet der unentgeltlichen Verpflegung ungekürzt in Anspruch genommen werd...