Allgemeine Grundsätze
BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315)
Anhang 14
Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale
Benutzung verschiedener Verkehrsmittel
>BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315), Tz. 1.6
Anhang 14
Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt
Eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke ist als Auswärtstätigkeit zu werten (>BFH vom 12.10.1990 - BStBl II 1991 S. 134).
Fahrgemeinschaften
>BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315), Tz. 1.5
Anhang 14
Fahrtkosten
bei Antritt einer Auswärtstätigkeit von der ersten Tätigkeitsstätte
Hat der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, ist die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte deshalb aufsucht, um von dort eine Auswärtstätigkeit anzutreten (>BFH vom 18.01.1991 - BStBl II S. 408).
bei einfacher Fahrt
Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt, wenn sich z. B. an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet (>BFH vom 26.07.1978 - BStBl II S. 661); wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen beziehen (>BFH vom 09.12.1988 - BStBl II 1989 S. 296) oder wenn die Rückfahrt erst an einem späteren Tag erfolgt (>BFH vom 12.02.2020 - BStBl II S. 473).
bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten
Zum Ansatz der Entfernungspauschale bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten in mehreren Dienstverhältnissen (>BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315), Tz. 1.8
Anhang 14
bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel
>BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315), Tz. 1.6
Anhang 14
zu einem bestimmten Sammelpunkt
>§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 und BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 38 ff.
Anhang 25 III
zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
>§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 und BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 41 ff.
Anhang 25 III
Leasingsonderzahlung
Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten (>BFH vom 15.04.2010 - BStBl II S. 805).
Leerfahrten
- Wird ein Arbeitnehmer im eigenen Kfz von einem Dritten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren oder wieder abgeholt, so sind die so genannten Leerfahrten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Fahrten wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverhältnisse erforderlich sind (>BFH vom 07.04.1989 - BStBl II S. 925).
- bei Menschen mit Behinderungen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 3 >R 9.10 Abs. 3
Mehrere Dienstverhältnisse
>BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315), Tz. 1.8
Anhang 14
Mehrere Wege an einem Arbeitstag
Menschen mit Behinderungen
Parkgebühren
>BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315), Tz. 4
Anhang 14
Park and ride
>BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315), Tz. 1.6
Anhang 14
Taxikosten
Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können daher lediglich i. H. d. Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und 8 als Werbungskosten berücksichtigt werden (>BFH vom 09.06.2022 - BStBl II 2023 S. 43).
Umwegfahrten
>Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt
>Fahrgemeinschaften
Unfallschäden
Neben der Entfernungspauschale können nur Aufwendungen berücksichtigt werde...