Allgemeines
>BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 47 ff.
Anhang 25 III
Dreimonatsfrist
>BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 53 ff.
Anhang 25 III
Erstattung durch den Arbeitgeber
steuerfrei >§ 3 Nr. 13, 16, >R 3.13, 3.16
Die Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach >§ 9 Abs. 4a, >BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 47 ff. als Reisekosten angesetzt werden dürfen. Eine zusammengefasste Erstattung unterschiedlicher Aufwendungen ist möglich >R 3.16 Satz 1. Zur Erstattung im Zusammenhang mit Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit >BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 73 ff.
Anhang 25 III
pauschale Versteuerung
Nachweise
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (>BFH vom 06.03.1980 - BStBl II S. 289).
Mahlzeitengestellung und Verpflegungsmehraufwendungen
>BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 64 ff. und 73 ff.
Anhang 25 III
Pauschbeträge bei Auslandsreisen
Verpflegungsmehraufwendungen
Werbungskostenabzug bei Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber
Wurden Reisekosten vom Arbeitgeber - ggf. teilweise - erstattet, ist der Werbungskostenabzug insgesamt auf den Betrag beschränkt, um den die Summe der abziehbaren Aufwendungen die steuerfreie Erstattung übersteigt (>BFH vom 15.11.1991 - BStBl II 1992 S. 367). Dabei ist es gleich, ob die Erstattung des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 13, 16 oder nach anderen Vorschriften steuerfrei geblieben ist, z. B. durch Zehrkostenentschädigungen i. S. d. § 3 Nr. 12 (>BFH vom 28.01.1988 - BStBl II S. 635).