BMF, Schreiben v. 20.2.2013, IV C 5 - S 2361/13/10001, BStBl I 2013, 221
Bezug: Bekanntmachung vom 19.11.2012 (BStBl 2012 I S. 1125)
2 Anlagen
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
- ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013 – Anlage 1 – und
- ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2013 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –
bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes – EStG –).
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.130 Euro in § 32a Absatz 1 EStG und die Änderung der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression vom … (BGBl 2012 I Seite …).
Die geänderten Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1.4.2013 anzuwenden.
Der bisher unter Berücksichtigung der am 19.11.2012 (BStBl 2012 I S. 1125) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer in 2013 bisher noch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2012 ermittelt hat (s. gesonderte Regelung in der Bekanntmachung vom 19.11.2012, a.a.O.). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drs. 16/11740 vom 27.1.2009, Seite 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder die Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z.B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist.
Auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines” wird im Übrigen gesondert hingewiesen. Die Terminologie in den Programmablaufplänen berücksichtigt bereits die Regelungen des Verfahrens zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen „http://www.bundesfinanzministerium.de” unter der Rubrik „Themen/Steuern/ Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan” zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Anlage 1
Anlage 2
Normenkette
EStG § 39b Abs. 6
EStG § 51 Abs. 4 Nr. 1a
Fundstellen
BStBl I, 2013, 221