eTIN als Ordnungsmerkmal nur bis zum Kalenderjahr 2022 gültig
Die Erteilung einer Identifikationsnummer (IdNr) wird durch eine Mitteilung der Meldebehörde angestoßen. Personen, die im Ausland leben, sind im Inland jedoch grundsätzlich nicht meldepflichtig. Diese Arbeitnehmer erhalten seit dem Kalenderjahr 2020 regelmäßig eine steuerliche Identifikationsnummer durch das Finanzamt zugeteilt (Vordruck "Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt"). Der Vordruck ist beim Finanzamt erhältlich oder auf dem Formularserver des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar. Zur Identifikation sind dem Antrag geeignete Unterlagen (Personalausweis oder Reisepass) beizufügen.
Abschaffung des Ordnungsmerkmals eTIN
Die ersatzweise Verwendung des Ordnungsmerkmals eTIN war nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2022 möglich. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist zwingend die IdNr zu verwenden.
Ausnahmen bestehen, wenn der Arbeitnehmer noch keine IdNr hat, oder aber zur Vermeidung von unbilliger Härte – auf Antrag des Arbeitgebers.
Hatte der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer trotz Aufforderung des Arbeitgebers nicht mitgeteilt, so bestand für den Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit die Identifikationsnummer zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2023 direkt beim Finanzamt anzufordern.