Gesetzliche Rentenversicherung
Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen ist in Nummer 22a der entsprechende Arbeitnehmeranteil in Nummer 23a aufzunehmen.
Berufsständische Versorgungseinrichtung
Die Nummern 22b und 23b der Lohnsteuerbescheinigung sind für die Bescheinigung des Arbeitgeberzuschusses sowie des entsprechenden Arbeitnehmeranteils an berufsständische Versorgungseinrichtungen vorgesehen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.
Führt der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ab (sog. Firmenzahler), sind sowohl der Arbeitgeberzuschuss (Nummer 22b) als auch der Arbeitnehmeranteil (Nummer 23b) zu übermitteln.
Bei Selbstzahlern, also wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen Zuschuss gewährt und der Arbeitnehmer den gesamten Beitrag selbst an die berufsständische Versorgungseinrichtung abführt, ist ausschließlich der Arbeitgeberzuschuss in Nummer 22b aufzunehmen. Eine Eintragung in Nummer 23b entfällt hier.
Ausländische Sozialversicherungsträger
Beiträge zur Alterssicherung, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger geleistet werden, sind ebenfalls in den Nummern 22a und 23a zu erfassen, wenn darin zumindest teilweise ein Arbeitnehmeranteil enthalten ist. Die ausländischen Sozialversicherungsträger müssen mit den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sein.
Alterssicherung bei ausländischen Versicherungsunternehmen
Beiträge zur Alterssicherung, die an ausländische Versicherungsunternehmen geleistet werden, sind nicht in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen.
Rentenversicherungsbeiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
In den Nummern 22a und 23a sind auch Beiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland aufzuweisen.
Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung
In den Fällen geringfügiger Beschäftigung sind der Arbeitgeberbeitrag von 15 % (bzw. 5 % bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten) sowie der Arbeitnehmerbeitrag zu übermitteln.
Der Arbeitgeberbeitrag ist bei geringfügiger Beschäftigung auch dann zu übersenden, wenn kein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung entrichtet wurde. Versteuert der Arbeitgeber den Arbeitslohn bei geringfügiger Beschäftigung während des ganzen Kalenderjahres pauschal, sind die Rentenversicherungsbeiträge jedoch nicht zu übermitteln, da in diesem Fall die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung entfällt.
Rentenversicherungsbeiträge bei weiterbeschäftigten Rentnern
Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigte nach § 172 Abs. 1 SGB VI (z. B. bei weiterbeschäftigten Rentnern) rechnet die Finanzverwaltung mangels Zuflusses nicht zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers; steuerfreie Arbeitgeberanteile i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG liegen nicht vor.
Eine Aufnahme in Nummer 22a der Lohnsteuerbescheinigung hat deshalb zu unterbleiben. Dies gilt auch, wenn dieser Arbeitnehmerkreis geringfügig beschäftigt ist.
Verzichtet der Arbeitnehmer jedoch auf die Versicherungsfreiheit, sind die Arbeitgeberanteile nach den allgemeinen Regelungen zu bescheinigen.
Rentenversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit
Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die mit steuerfreiem Kurzarbeitergeld in Zusammenhang stehen, dürfen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Rentenversicherungsbeiträge bei Altersteilzeit
Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 3 Nr. 28 EStG (z. B. bei Altersteilzeit) können nicht als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Eine Übermittlung mit der Lohnsteuerbescheinigung hat daher zu unterbleiben.
Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer Minderung der Altersrente gezahlt, sind diese an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig und deshalb in Nummer 23a aufzunehmen.