Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG verletzt schuldhaft seine steuerlichen Pflichten, wenn er die von der KG angemeldete Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Löhne aufgrund fehlender Finanzmittel verspätet ausgezahlt werden, wenn bereits im Zeitpunkt der Lohnzahlung Steuerrückstände vorhanden waren und die eingereichten Steueranmeldungen nicht angefochten oder berichtigt worden sind. Eine angespannte Liquidität verpflichtet den Geschäftsführer dazu, die Löhne nur gekürzt auszuzahlen.
Sachverhalt
Streitig war die Inanspruchnahme des Klägers, des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Komplementär-GmbH, als Haftungsschuldner für die nicht abgeführte Lohnsteuer für den Monat September 1998. Die entstandene Lohnsteuer war zwar fristgerecht zum 10.10.1998 angemeldet, jedoch nicht abgeführt worden, da die Lohnzahlung erst am 12.10.1998 erfolgte. Die Lohnsteueranmeldung wurde nicht berichtigt. Im Zeitpunkt der Lohnzahlung hatte die GmbH & Co. KG bereits Steuerrückstände für mehrere Monate. Am 5.11.1998 wurde die Eröffnung des Vergleichsverfahrens der GmbH & Co. KG beantragt, wodurch die Verfügungsbefugnis des Klägers über die Finanzmittel endete. Der Kläger wurde mittels Haftungsbescheid wegen der Steuerrückstände in Haftung genommen. Grundlage des Haftungsbescheides waren die eingereichten Steueranmeldungen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Finanzamtes hatte der Kläger als gesetzlicher Vertreter der GmbH seine Lohnsteuerabführungspflicht schuldhaft verletzt, weil er die Löhne ungekürzt ausgezahlt hatte, obwohl keine ausreichenden Mittel zur Tilgung der Lohnsteuer vorhanden waren. Die vom Amtsgericht angeordnete Verfügungsbeschränkung hatte auf die Haftung des Geschäftsführers keinen Einfluss, weil die Steuerrückstände ihre Grundlage in den eingereichten Steueranmeldungen hatten, die weder angefochten noch berichtigt worden waren. Da die Vollstreckungsmaßnahmen beim Arbeitgeber, der KG, keinen Erfolg hatten, hielt das Finanzamt die haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers der GmbH für ermessensgerecht.
Entscheidung
Abweichend von der Entscheidung des BFH vom 17.11.1992, VII R 13/92, folgte das FG der Auffassung des Finanzamtes und befand die Inanspruchnahme des Geschäftsführers der GmbH als Haftungsschuldner für die rückständige Lohnsteuer für rechtmäßig. Der Geschäftsführer hat seine steuerlichen Pflichten als gesetzlicher Vertreter der GmbH schuldhaft verletzt, indem er die angemeldete Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführte.
Da sich die KG im Zeitpunkt der Lohnzahlung in Liquiditätsschwierigkeiten befand, hätte der Kläger die Löhne nur gekürzt auszahlen dürfen. Soweit die eingereichten Lohnsteueranmeldungen fehlerhaft waren, hätte er sie berichtigen oder anfechten können, um den Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzungen zu verhindern. Die Pflichtverletzung des Geschäftsführers war somit ursächlich für den eingetretenen Steuerausfall.
Hinweis
Die Entscheidung des FG ist nicht rechtskräftig. Bezugnehmend auf das BFH-Urteil vom 17.11.1992, VII R 13/96, hat der Kläger gegen das Urteil des FG Revision eingelegt (Az beim BFH: VII R 50/03). Er bestreitet seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner mit dem Hinweis auf den Vergleichsantrag und die Verfügungsbeschränkung, die ihn daran hinderte, die Lohnsteuer für die verspätete Lohnzahlung abzuführen. Im Unterschied zum Sachverhalt, der dem BFH-Urteil zu Grunde liegt, geht es jedoch im vorliegenden Fall um die Rechtmäßigkeit der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer, die auf einer rechtswidrigen, jedoch nicht mehr änderbaren Lohnsteueranmeldung beruht.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 18.06.2003, 4 K 2106/01